Fahrgeld bei Minijob
Januar 23, 2010 | 40,00 EUR | beantwortet von Matthias Wander
Guten Tag,
seit dem Umzug meines Unternehmens im Jahr 2008 an einen anderen Standort, zahle ich allen Mitarbeitern ein pauschales Fahrgeld in Höhe von 50,00 Euro monatlich. Die anfallende Steuer wird durch mein Unternehmen getragen, so dass die Mitarbeiter das Fahrgeld netto erhalten.
Frage 1: Werden Minijobber, die regelmässig ca. 390 Euro monatlich verdienen, durch die Zuwendung des Fahrgelds (dann 440,00 Euro netto) sozialversicherungspflichtig?
Frage 2: Da einige Mitarbeiter bereits älter sind und Altersrente beziehen, dann ebenfalls in o.g. Szenario 440 Euro ausgezahlt bekommen, ist deren Rente durch die Zahlung des Fahrgelds gefährdet?
Besten Dank
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Grund Ihrer Angaben im Rahmen einer Erstberatung beantworten möchte.
Die Lohnsteuer für Fahrtkostenzuschüsse kann nur insoweit pauschaliert werden wie sie von den Arbeitnehmern als Werbungskosten abgezogen werden kann. Kommt für den Fahrtkostenersatz die Pauschalierung zum Tragen tritt insoweit Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung ein. Der darüberhinaus gezahlte Betrag kann nicht der pauschalen Lohnsteuer unterworfen werden und unterliegt der Sozialversicherungspflicht. Die Zahlung eines pauschalen Fahrtgeldes stellt normalen Arbeitslohn dar und ist stets steuer- und sozialversicherungspflichtig.
1. Durch die Zahlung des pauschalen Fahrgelds wird die 400,00 € Grenze überschritten. Die betroffenen Abreitnehmer werden sozialversicherungspflichtig.
2. Da das Fahrgeld zum Arbeitslohn zählt, ist der gesamte Betrag bei der Prüfung der Hinzuverdienstgrenze bei Rentenempfängern maßgeblich. Die Höhe der Hinzuverdienstgrenze ist davon abhängig, ob die Altersrente als Vollrente oder Teilrente in Anspruch genommen wird.
Beim Hinzuverdienst für Altersrentner gelten folgende Grundsätze:
- Rentenempfänger, die bereits 65 Jahre alt sind, dürfen unbeschränkt hinzuverdienen.
- Die Höhe des zulässigen Hinzuverdienstes hängt bei unter 65 Jahre alten Rentenempfängern davon ab, ob die Altersrente in voller Höhe gezahlt wird (sog. Vollrente), oder ob der Rentner von der Möglichkeit Gebrauch macht, seine Altersrente als Teilrente zu beziehen.
- Für Altersrenten, die als Vollrente an unter 65 Jahre alte Rentenempfänger gezahlt werden, beträgt die Hinzuverdienstgrenze 400 € monatlich.
Die maßgebende Hinzuverdienstgrenze darf im Laufe eines Kalenderjahres höchstens zweimal um jeweils einen Betrag bis zur Höhe der Hinzuverdienstgrenze überschritten werden. Das heißt, dass in 2 Monaten bis zum Doppelten des Grenzbetrags (2 × 400 € = 800 €) hinzuverdient werden kann.
Ich hoffe, Ihnen hiermit einen ersten Überblick gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Wander
Steuerberater
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