Firmenanteile privat halten oder über Beteiligungsgesellschaft?
August 26, 2009 | 20,00 EUR | beantwortet von Oliver Burchardt
Guten Tag,
ich bin verheiratet, meine Frau hat derzeit kein eigenes Einkommen und ich einen Verlustvortrag über ca. 227 T EUR. In der letzten Zeit habe ich Anteile an 4 Unternehmen erworben (1x AG, 2x GmbH, 1x UG). Meine anteiligen Gewinne möchte ich nur zum kleineren Teil konsumieren und zum Großteil wieder in neue Projekte in denselben und neuen Firmen investieren.
Nun dachte ich mir, dass ich eine Beteiligungsgesellschaft in Form einer UG (wegen der höheren Liquidität) gründen könnte, die die Firmenanteile übernimmt, um die Verluste durch Abgaben/Steuern vor der Reinvestition der Gewinne niedriger zu halten.
Halten Sie diesen Plan für erfolgreich oder empfehlen Sie etwas anderes?
Schönen Gruß.
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Antwort, die ich im Rahmen einer Erstberatung gerne beantworte.
Ich gehe aufgrund der von Ihnen gemachten Angaben davon aus, daß Sie die Anteile derzeit im Privatvermögen halten. Sollte dies nicht der Fall sein, können sich andere Auswirkungen ergeben.
Die Vorteilhaftigkeit der von Ihnen vorgeschlagenen Konstruktion ist von mehreren Faktoren abhängig.
Grundsätzlich gilt, daß Ausschüttungen von Kapitalgesellschaften an andere Kapitalgesellschaften nach § 8b des Körperschaftssteuergesetzes nicht steuerpflichtig sind. Allerdings gelten 5% der Ausschüttungen als nicht abzugsfähige Betriebsausgaben, so daß eine Steuerfreiheit nur in Höhe von 95% de facto eintritt.
Halten Sie die Anteile im Privatvermögen, so unterliegen die Ausschüttungen nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes ab dem Jahr 2009 der Abgeltungssteuer, so daß hier eine Steuerbelastung von 25% zuzüglich Solidaritätszuschlag eintritt.
Da Sie beabsichtigen, die Ausschüttungen in erster Linie wieder zu reinvestieren, steht Ihnen bei der Gestaltung über eine UG ein höherer Geldbetrag zur Verfügung. Erst wenn Sie sich entschließen, Gewinne aus der Beteilungsgesellschaft auszuschütten, fällt darauf die Abgeltungssteuer an.
Die Gestaltung über eine Beteiligungsgesellschaft in Form einer Kapitalgesellschaft hat darüber hinaus den weiteren Vorteil, daß eventuelle Gewinne aus der Veräußerung der eingebrachten Anteile ebenfalls steuerfrei sind. Werden die Anteile im Privatvermögen gehalten, so unterliegen die bei dem Verkauf realisierten Wertsteigerungen ebenfalls nach § 20 Abs. 2 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes ebenfalls der Abgeltungssteuer.
Diessen steuerlich vorteilhaften Folgen steht allerdings die Frage gegenüber, welche Steuerfolgen die Einbringung der Anteile in die UG auslöst.
Dafür sind die Regelungen des Umwandlungsteuergesetzes (hier insbesondere der § 22) zu beachten, der eine Besteuerung für den Fall vorsieht, daß Sie die Anteile an der UG innerhalb von 7 Jahren wieder veräußern.
Außerdem müssen Sie ggf. die §§ 17 und 23 des Einkommensteuergesetzes beachten, die insbesondere dann greifen, wenn Sie die Anteile im Wege der sogenannten verdeckten Einlage an die UG übertragen.
Die Vorteilhaftigkeit der von Ihnen angedachten Konstruktion ist damit nicht zuletzt davon abhängig, wie Sie die Einbringung der Anteile an den Unternehmen in die Beteiligungsgesellschaft vornehmen.
Ich empfehle Ihnen hierzu, sich zunächst mit einem Rechtsanwalt hinsichtlich der optimalen Vertragsgestaltung des Gesellschaftsvertrages in Verbindung zu setzen und anschließend die steuerlichen Folgen aus der Einbringung mit einem Steuerberater zu klären, damit die möglichen Vorteile aus der Steuerfreiheit der Ausschüttung durch die steuerlichen Folgen der Einbringung nicht kompensiert werden. Hierbei wird auch die Frage des Verlustvortrages zu berücksichtigen sein. Außerdem ist zu klären, ob die Gründung einer GmbH nicht zweckmäßiger ist, da bei der UG eine Gründung mit Sacheinlage unzulässig ist, § 5a Abs. 2 S. 2 GmbHG. Bei der GmbH-Gründung können Sie die Gesellschaftsanteile als Stammkapital einbringen, während Sie bei der UG-Gründung ausreichende Finanzmittel zur Verfügung stellen müssen, um die Anteile durch die UG zu ermöglichen. Anderenfalls stellen Sie die Fragen der verdeckten Einlagen mit den dann möglichen steuerlichen Folgen.
Falls Sie weitere Rückfragen haben, können Sie sich gerne unter Oliver.Burchardt@gmx.de mit mir in Verbindung setzen.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Burchardt
Steuerberater
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