Frag-Einen

Frag einen Steuerberater zum Thema Körperschaftssteuer

Besteuerung einer Ausschüttung nach Teileinkünfteverfahren

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich komme mit folgendem Szenario nicht zurecht:

Nehmen wir an, eine kleine GmbH hat Euro 20.000,- Gewinn erzielt, hat diesen Gewinn mit rund Euro 5.000,- Gewerbesteuer, rund Euro 4.000,- Körperschaftsteuer und rund Euro 220,- Soli vollständig und brav versteuert, so daß netto Euro 10.780,- in der GmbH verbleiben.

Nun möchte die kleine GmbH diesen voll versteuerten und damit bereits mit rund über 46 % Gesamtsteuer belasteten Gewinn an ihren Gesellschafter-GF ausschütten.

So, wie ich es verstehe, schüttet die GmbH dann die verbleibenden Euro 10.780,- an den GF aus und führt dabei weitere 25 % Kapitalertragsteuer = Euro 2.695,- zzgl. Soli = Euro 148,- ab. Es verbleiben dann netto Euro 7.937,-.

Den Ausschüttungsbetrag von Euro 10.780,- kann nun der GF nach dem Teileinkünfteverfahren (60 % Steuerpflicht) in seiner Steuererklärung anmelden.
Tut er dies und hat z. B. einen persönlichen Steuersatz von 35 %, versteuert er die zur Ausschüttung angemeldeten Euro 10.780,- zu einem Anteil von 60 %, mithin mit einem Betrag von Euro 6.468,--, führt also weitere Euro 2.264,- EkSt. zuzüglich Euro 125,- Soli ab und erhält die von der GmbH abgeführte KeSt. mit Euro 2.695,- zzgl. Soli mit Euro 148,- verrechnet.
Aus dem vom GF erwirtschafteten Ertrag von ehemals Euro 20.000,- verbleiben dem GF letztlich also netto lediglich Euro 8.391,-, d. h. weniger, als 42 % des Brutto-Betrages.

Mache ich hier einen Denkfehler, oder ist es tatsächlich so, daß ein in einer GmbH entstandener Gewinn mit einem völlig absurden (und meinem "Steuerempfinden" nach diese Einkunftsart extrem ungleich behandelnden) Gesamtsteuersatz von über 58 % belastet wird, bis er endlich beim "Verursacher" dieses Gewinns, nämlich dem GF, ankommt ?
Eine solche Effektiv-Besteuerung verstößt doch gegen jede Steuergerechtigkeit bzw. gegen den Grundsatz, daß Einkunftsarten wie diese gleich zu besteuern sind ?

Nun meine Frage: Ist meine obige Steuerrechnung korrekt und wenn ja, wie könnte man diese extreme Besteuerung legal umgehen, wenn aber keine gleichmäßige "Ausschüttung" des Gewinns über höhere Gehälter an den GF möglich ist ?

Besten Dank im Voraus.

StB Kiehne Katja Kiehne

Lieber Fragesteller,

im Rahmen einer Erstberatung und vor dem Hintergrund Ihres Honorareinsatzes beantworte ich Ihre Frage wie folgt:

Ihre Darstellung ist korrekt. Wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer die Anteile der GmbH in seinem Privatvermögen hält, unterliegt die Ausschüttung an ihn der 25% Kapitalertragsteuer zuzügl. Solidaritäts- und evtl. Kirchensteuer. Die GmbH hat diese Steuer des Gesellschaftergeschäftsführers für ihn einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen.
Der Gesellschaftergeschäftsführer erzielt Einkünfte aus Kapitalvermögen. Durch die einbehaltenen Kapitalertragsteuer ist die Versteuerung abschließend erfolgt. Denn seit 2009 kommt hier das Abgeltungsvefahren zur Anwendung. Es können jedoch keine Werbungskosten mehr geltend gemacht werden.

Es kann ein Antrag gestellt werden, dass das Teileinkünfteverfahren statt dem Abgeltungsverfahren zur Anwendung kommt. Dann sind 60% der Einnahmen steuerpflichtig, so dass 60% der Aufwendungen (z.B. Zinsaufwendungen im Zusammenhang mit der Anschaffung der Beteiligung) geltend gemacht werden könnte.

In dem von Ihnen geschilderten Fall führt das Teileinkünfteverfahren zu einer günstigeren Versteuerung als die Abgeltung mit 25%.

Da eine Anpassung der Geschäftsführerbezügen ausscheidet, kann im vorliegenden Fall diese Behandlung nicht umgangen werden.

Mit freundlichen Grüßen

Katja Kiehne
Steuerberaterin
Master of Business Consulting (M.BC.)
Dipl.-Finanzwirtin (FH)

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Experte für Körperschaftssteuer

StB Kiehne Katja Kiehne

StB Kiehne Katja Kiehne

Köln

Steuerberaterin seit 1998
Kanzlei mit Schwerpunkt Mandanten aus dem Gesundheitsbereich
Gutachterin im Bereich Umsatzsteuer und Internationales Steuerrecht
Wirtschaftsmediation
(Fortbildung über Zertifikatskurs an der Hochschule Wismar Mediatorin FH)

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