Minderung des Wertes einer GmbH durch Rentenzusage
Juni 2, 2011 | 50,00 EUR | beantwortet von Oliver Burchardt
Wir, meine Frau und ich sind alleinige Gesellschafter einer GmbH die unser kleines Vermögen verwaltet. (sonst ist die GmbH nicht aktiv). Die GmbH hält einige Kapitalanlagen (Immobilien, Beteiligungen und Wertpapiere). Wir brauchen demnächst regelmäßige Ausschüttungen aus der GmbH um unseren Lebensunterhalt zu sichern. Wir würden die Anteile an der GmbH und die Geschäftsführung aber gerne abgeben. Wir würden vor der Veräußerung / evtl sogar Schenkung der Anteile uns aus dem Vermögen der GmbH eine lebenslange Rente zusichern. Zur Erfüllung dieser Verpflichtung soll in der GmbH eine Rückstellung gebildet werden. Mit der Rentenzusage im Rücken würde sich der Wert der GmbH drastisch verkleinern.
Mit dieser Konstruktion wollen wir erreichen, dass kein oder nur ein geringer Veräußerungsgewinn entsteht. Die Steuern würden nur mit den Zahlungen der Tantiemen anfallen.
Ist diese Konstruktion machbar??
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne im Rahmen einer Erstberatung beantworte.
Bitte beachten Sie, daß der Beratung in Ihrem Fall im Rahmen eines solchen Online-Forums Grenzen gesetzt sind. Eine konkrete Beratung kann nur unter Einsichtnahme in die entsprechenden Unterlagen erfolgen, so daß ich mich hier auf allgemeine Ausführungen beschränken muß.
Zunächst einmal ist der Veräußerungserlös nicht von den bilanzierten Passiva abhängig, sondern von dem Kaufpreis, den Sie mit den potentiellen Käufern aushandeln. Natürlich wird sich der Wert der GmbH für den Käufer durch eine hohe Pensionsverbindlichkeit verringern. Allerdings stellen sich in Ihrem Fall mehrere Fragen, die es aus meiner Sicht zweifelhaft erscheinen lassen, daß die Konstruktion steuerlich vorteilhaft oder sogar zulässig ist.
Zum einen ist bei der Gewährung von Pensionen an Gesellschafter der Fremdvergleichsgrundsatz einzuhalten. Die GmbH darf Ihnen steuerlich nur in der Höhe eine Pension gewähren, in der sie dies auch bei einem fremden Dritten tun würde. Hält die Pensionszusage diesem Fremdvergleich nicht stand, sind die daraus resultierenden Aufwendungen bei der GmbH steuerlich nicht abzugsfähig, sondern als sog. verdeckte Gewinnausschüttung bei Ihnen zu versteuern. Angesichts des von Ihnen geschilderten Falles nehme ich an, daß eine Rentenzusage steuerlich nur in sehr geringer Höhe möglich ist (die zivilrechtliche Wirksamkeit einer solchen Zusage bleibt von der steuerlichen Würdigung natürlich unberührt!).
Zum anderen ist der Fall, daß Sie sich im Rahmen des Verkaufs der GmbH eine Rente zusichern lassen, steuerlich als Kaufpreis zu erfassen mit der Folge, daß Sie hier einen höheren Veräußerungsgewinn versteuern müssen. Dieser Gewinn unterliegt nach § 20 Abs. 2 Nr. 1 EStG der Abgeltungssteuer von 25%.
Bei einer Schenkung greifen erbschaftssteuerliche Regelungen über die Bewertung. Hier ist auch darauf zu achten, in welcher Form die Rente zugesagt wird.
Ich empfehle Ihnen, vor dem Treffen einer Entscheidung umfassend steuerlich und zivilrechtlich beraten zu lassen. Die steuerlichen Implikationen des von Ihnen angedachten Modells müssen vor dem Hintergrund Ihrer persönlichen Situation im Rahmen von Szenariorechnungen ermittelt werden, um eine steuerlich optimale Gestaltung zu erreichen, die aber mit Ihren übrigen Zielen in Einklang zu bringen ist.
Gerne stehe ich Ihnen für eine solche Beratung unter Anrechnung des hier gezahlten Betrages zu Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Burchardt
Steuerberater
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