Verlustabzug bei der EkSt.
Juli 25, 2011 | 75,00 EUR | beantwortet von Dr. Yanqiong Bolik
Ich habe im Jahre 2005 eine Schiffsbeteiligung gezeichnet und diese über den Zeitmarkt im Jashre 2008 mit Verlust verkauft. Das Finanzamt will mir den Verlust nicht anerkenne, weil keine Bescheinigung von Betriebsstättenfinanz der Schifffsgesellschaft vorliegt. Ich habe Einspruch eingelegt und muss das nun begründen.
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Aufgrund Ihrer Angaben beantworte ich gerne Ihre Anfrage im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes sowie der Regeln dieser Plattform. Die Stellungnahme erfolgt auf Grundlage des dargestellten Sachverhalts. Fehlende oder fehlerhafte Angaben zu den tatsächlichen Verhältnissen können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.
- Mit Ihrer Beteiligung bei einer Schifffahrtsgesellschaft (Personengesellschaft) waren Sie als Gesellschafter zwischen 2005 und 2008 Mitunternehmer gemäß §15 Abs. 1 Nr. 2 EStG und erzielten Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Gewinne/Verluste der Schifffahrtsgesellschaft werden auf Gesellschafter verteilt und bei diesen in der Einkommensteuerveranlagung berücksichtigt.
- Voraussetzung für die Anerkennung der gewerblichen Einkünfte (insbesondere bei einer Verlustzuweisungsgesellschaft)ist der Nachweis der Gewinnerzielungsabsicht. Liegt diese vor, werden den Gesellschaftern die zugewiesen Verluste grundsätzlich anerkennt.
- Gewinne-/Verlustzuweisung erfolgt durch gesonderte und einheitliche Feststellung (§§ 179, 180 Abs. 1 Nr. 2 a AO). Ein derartiger Feststellungsbescheid gilt als Grundlagenbescheid für die Einkommensteuerveranlagung.
- Falls in Ihren Unterlagen keine Feststellungsbescheide vorliegen, empfehle ich Ihnen, mit der Geschäftsführung der Schifffahrtgesellschaft Kontakt aufzunehmen und nach den fehenden Feststellungen zu fragen. Gemäß der von dort erhaltenen Auskunft können Sie als Begründung beim Finanzamt bescheidgeben, warum die Bescheinigungen noch nicht vorliegen und wann Sie diese beim Finanzamt nachreichen können.
Ich hoffe, Ihnen im Rahmen dieser Erstberatung und gemäß Ihren Angaben einen Überblick über den Sachverhalt gegeben zu haben und stehe Ihnen für weitergehende Fragen gerne für ein persönliches Gespräch zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Yanqiong Bolik
Steuerberaterin
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