Abschreibung richtig für EÜR?
August 1, 2020 | 50,00 EUR | beantwortet von Steuerberater Bernd Thomas
Ich habe ein Gewerbe für das ich ein Fahrzeug brauche. Nun habe ich von Privat im Jahr 2019 ein PKW für mein Betrieb erworben.
Anschaffungskosten 4.000€.
Da das Fahrzeug ein Golf 4 war welcher 21 Jahre auf dem Buckel hatte, hat mich das Glück nicht wirklich gesegnet - er verlor die Fahrbereitschaft bereits nach wenigen Monaten.. - Getriebeschaden.
Ich bin Einzelunternehmer somit nicht Bilanzpflichtig und habe somit im Monat des kaputtgehens den Wert von 4.000€ auf 0€ reduziert. Somit senkt sich ja auch mein Betriebsgewinn.
Im Dezember 2019 habe ich dann jemanden gefunden, der den Wagen trotz der fehlenden Fahrbereitschaft kauft.
Nun habe ich 900€ (inkl. MwSt.) erhalten und diese in meine Kasse eingepflegt.
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Ist dieses Vorgehen korrekt?
Mir erschließt sich nicht, ob ich richtig vorgegangen bin.
Den Wert durch den Defekt auf 0 zu setzen.
Ich möchte keinen Fehler machen und Frage daher - beträgt die Abschreibung des Wagens jetzt im Jahr 2019 - 3100€? oder 4000€?
Meines Erachtens hat der Wagen seinen Wert verloren, da er ja nicht mehr fährt. Für mich als Betrieb wäre der Wert in dem Moment ja 0.
Wenn ich jetzt 3100€ Abschreibung habe und 900€ wieder einnehme, versteuer ich dann nicht zuviel?
Meines Erachtens sind ja die 4000€ erstmal verloren und werden durch 900€ zumindest kompensiert. So reguliert sich der Verlust ja immerhin auf 3100€?
Laut EÜR habe ich ja den Verlust richtig - aber stimmt alles?
Besten Dank für Ihre Hilfe!
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage aufgrund Ihrer Angaben im Rahmen einer Erstberatung auf frag-einen.com. Die Beantwortung erfolgt gemäß der von Ihnen gemachten Sachverhaltsangaben. Fehlende oder fehlerhafte Angaben können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.
Wenn Sie den Wert des Fahrzeugs nach dem Getriebeschaden außerordentlich abschreiben, müssen Sie den Schrottwert oder den verbleibenden Teilwert berücksichtigen. Dieser ist naturgemäß zu schätzen. Wenn die Schätzung bei 0 war und danach doch noch ein Erlös erzeilt werden kann, dann ist dieser als Betriebseinnahme zu erfassen.
Somit halte ich beide Varianten für gangbar, Komplettabschreibung in 2019 und Erfassung des Erlöses in 2020 oder Abschreibung auf einen geschätzten Restwert vom 3.100 € und Erfassung als Abgang von Anlagevermögen (ca. +/- 0) in 2020.
Ich würde es erst einmal so lassen, wie Sie das gemacht haben.
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Thomas
Steuerberater
Informationen gemäß DL-InfoV: Steuerberater Dipl.-Kaufmann (FH) Bernd Thomas, Steuerberater, Neustadtswall 85, 28199 Bremen, Mitglied der Hanseatischen Steuerberaterkammer Bremen, Registernummer 111705, Berufshaftpflichtversicherung bei R+V Allgemeine Versicherung AG, Mittlerer Pfad 24, 70499 Stuttgart, Versicherungssumme: 250.000 Euro für den einzelnen Schadensfall; Jahreshöchstleistung: 1.000.000 Euro (für alle Schäden eines Versicherungsjahres); Es gelten die berufsrechtlichen Regelungen der §§ 3, 3a, 32, 43 Steuerberatungsgesetz (Regelungen einsehbar unter: http://www.gesetze-im-internet.de/stberg)
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