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Frag einen Steuerberater zum Thema Immobilienbesteuerung

3 Objekte Grenze

Guten Morgen,
meine Frage lautet wie folgt:
Jemand hat 12 Eigentumswohnungen als Privatperson und alle Wohnungen sind seit über 10 Jahren fremdvermietet.
Die Spekulationsfrist ist somit vorbei und man könnte steuerfrei verkaufen.
Was ist aber mit der 3 Objekte Grenze?Dort heißt es: Innerhalb von 5 Jahren mehr als 3 Objekte verkaufen heißt gewerblicher Grundstückshandel plus als Immobilienmakler branchenkundig? Weiterhin wurden 5 ETW in den letzten 3 Jahren für 30000€ renoviert.(Wert einer Wohnung 200000€). Wieder neues Zählobjekt?
Kann mann jetzt alle 12 ETW steuerfrei verkaufen im Sinne der 3 Objekt grenze oder nicht? Danke und Gruß

Steuerberater Knut Christiansen

Guten Morgen,

gerne gebe ich Ihnen zu Ihrer Frage folgende Rückmeldung.

Im BMF-Schreiben der Finanzverwaltung heißt es u.a..

"Sind bebaute Grundstücke bis zur Veräußerung während eines langen Zeitraums (mindestens zehn Jahre) vermietet worden, gehört grundsätzlich auch noch die Veräußerung der bebauten Grundstücke zur privaten Vermögensverwaltung (vgl. BFH-Urteil vom 6. April 1990 – BStBl II S. 1057). Dies ist unabhängig vom Umfang des veräußerten Grundbesitzes."

Das heißt für Sie: veräußern Sie Wohnungen, die Sie seit mehr als 10 Jahren vermieten, kommt es nicht darauf an, wie viele Wohnungen Sie verkaufen. Es bleibt dann ein privates Veräußerungsgeschäft und wird dadurch nicht gewerblich, dass es mehr als 3 Wohnungen sind. Durch Renovierung entsteht auch kein neues Zählobjekt. Ebenso ist es hier unerheblich, wenn der Veräußerer Immobilienmakler ist, wenn er die Wohnungen im Privatvermögen hält.

Das BMF-Schreiben zum gewerblichen Grundstückshandel finden Sie im Übrigen hier:

https://esth.bundesfinanzministerium.de/esth/2016/C-Anhaenge/Anhang-17/inhalt.html

Ich hoffe Ihre Frage damit beantwortet zu haben, sonst stellen Sie gerne kostenfreie Rückfragen ein.

Rechtlicher Hinweis:
Ich möchte Sie darauf hinweisen, dass dieses Forum eine ausführliche und persönliche steuerliche Beratung nicht ersetzen kann, sondern vor allem dafür gedacht ist, eine erste steuerliche Einschätzung zu ermöglichen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen könnte die rechtliche Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen.

Viele Grüße!

Knut Christiansen
Steuerberater

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