Einnahme-Überschuss
Dezember 30, 2009 | 25,00 EUR | beantwortet von Matthias Wander
1-ich habe ca. 10000 euro gewinn. die möchte ich nächstes jahr wieder per wareneinkauf im betrieb investieren. muss ich das als geinn voll versteuern oder gibt es eine lösung?
2-ich verkaufe online (shop+ebay)spielzeuge. ich habe durchschnittlich 2 % nicht bezahlte vorkasse-bestellungen. muss ich für die rechnung erstellen und wieder stornieren?
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Grund Ihrer Angaben im Rahmen einer Erstberatung beantworten möchte.
1. Der Gewinn ist in dem Kalenderjahr zu versteuern in dem er erzielt wurde. Ausgaben für den Wareneinkauf, die im Folgejahr geleistet werden, haben keine Auswirkung auf den Gewinn des laufenden Jahres. Da bei der Einnahmen-Überschussrechnung das Zufluss-Abfluss-Prinzip gilt, könnte durch eine in diesem Jahr geleistete Anzahlung auf den Wareneinkauf der Gewinn dieses Jahres noch gemindert werden. Hierbei ist allerdings zu beachten, dass die Anzahlung nur dann steuerlich als Betriebsausgaben anerkannt wird, wenn neben der steuerlichen Gestaltung ein wirtschaftlich sinnvoller Grund für die Vorauszahlung vorliegt. Liegt ein solcher Grund nicht vor, wird das Finanzamt die Anzahlung steuerlich nicht anerkennen.
2. Da die bestellten Gegenstände nicht ausgeliefert wurden, liegt umsatzsteuerrechtlich kein Leistungsaustausch vor. Deshalb müssen Sie in diesen Fällen keine Rechnung schreiben. Nur für tatsächlich gelieferte Gegenstände ist eine Rechnung zu schreiben.
Ich hoffe, Ihnen hiermit einen ersten Überblick gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Wander
Steuerberater
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