Webagentur Freiberuflich? Möglichkeit der Gründung einer Partnergeselschaft
Januar 11, 2013 | 35,00 EUR | beantwortet von Wirtschaftsprüfer André Hintz
Sehr geehrter Experte,
ich plane im Moment mit zwei Kollegen die Gründung einer Webagentur. Gerne würden wir dabei auf Freiberuflicher Basis arbeiten, eventuell als Partnergeselschaft. Im Internet finden sich leider jede Menge widersprüchlicher Aussagen zur Anerkennung als Freiberufler.
Ich selbst habe ein Diplom als Wirtschaftsinformatiker, meine beiden Kollegen sind Informationstechnische Assistenten.
Unser Arbeitsbereich bewegt sich von komplexen Online-Shop Projekten. Dabei sind in größerem Umfang Vorgespräche und Workshops zur Entwicklung von Feinspezifikationen und Lasten/Pflichtenheften zu erbringen, Desingaufgaben und deren Umsetzung sind zu erledigen, teilweise Fotografie und Grafikbearbeitung. Weiterhin gehört auch Softwareentwicklung in professionellem Maßstab dazu, inklusive verschiedener Phasen von der Planung bis zum Test, Projektmanagement usw. Abschließend können noch Schulungen zum Umfang gehören.
Ich habe mehrere Hinweise gefunden, das "Webdesigner" als Künstler eingestuft würden und dementsprechend auch als Freiberufler, aber auch genauso viele die diese als Gewerbetreibende betrachtet haben. Für Software-Entwickler gilt im wesentlichen das gleiche, wobei hier der Hinweis auf ein entsprechendes Studium aufgeführt wird, welches ja nur ich vorweisen kann.
Können Sie - in Bezug auf die von mir genannte Tätigkeitsbeschreibung - mir eine Einschätzung geben ob eine freiberufliche Einstufung möglich ist?
Ist in Bezug auf die Gründung einer Partnergeselschaft hier eventuell eine besondere Verteilung der Aufgaben sinnvoll, bzw. würde diese eventuell die Freiberuflichkeit erst ermöglichen? Sprich ich bin als Dipl.Wirt.Inf. für Softwareentwicklung vergleichbar eines Ingenieurs einzusetzen, die beiden Kollegen eher für Designaufgaben?
Ich danke Ihnen im Voraus für die Beantwortung meiner Frage.
Sehr geehrter Fragensteller,
Ihre Frage möchte ich gerne im Rahmen einer Erstberatung und Ihres Honorareinsatzes zusammen mit den Regeln des Online Portals beantworten. Meine Antwort bezieht sich auf den von Ihnen dargestellten Sachverhalt.
Als Diplom Wirtschaftsinformatiker können Sie freiberuflich Arbeiten, solange Ihre Tätigkeit als Softwareentwicklung der eines Ingenieurs ähnelt. D.h. Sie übernehmen die Planung, Konstruktion und Überwachung der Software und Ihre Ausbildung ist mit der des Ingenieurs vergleichbar ist (ein Diplomstudium sollte ausreichen). Die Anerkennung Ihrer Tätigkeit als Freiberufler sollte keine Probleme darstellen.
Die Anerkennung als Freiberufler für Ihre Kollegen als Informationstechnische Assistenten halte ich für schwieriger, da wahrscheinlich keine vergleichbare Ausbildung eines Ingenieurs vorliegt. Gleichzeitig sind bereits Urteile ergangen, das Webdesigner unstrittig als Freiberufler im Sinne einer künstlerischen Tätigkeit tätig sein können. Jedoch ist eine autodidaktische Ausbildung zum Webdesigner nicht ausreichend. Insgesamt kann das Finanzamt den Argumenten sie als Freiberufler anzuerkennen folgen, muss es aber nicht. Zur Sicherheit sollte eine verbindliche Auskunft von dem Finanzamt eingeholt werden.
Solange nicht sicher ist, dass Ihrer Kollegen als Freiberufler eingestuft werden, können Sie keine Partnerschaftsgesellschaft rechtssicher gründen. Gründen Sie trotzdem eine PartG und Ihre Kollegen werden nicht als Freiberufler anerkannt, sind Sie automatisch eine GbR und somit gewerblich tätig.
Um dies zu umgehen, könnten Sie selbst als Freiberufler anfangen und Ihrer Kollegen als fachliche Mitarbeiter anstellen ggf. mit einer gewinnabhängigen Einkommenskomponente. Gleichzeitig können Sie eine verbindliche Auskunft vom Finanzamt einholen und nach einem positiven Bescheid die Partnerschaftsgesellschaft gründen.
Für Fragen und weiterer Hilfe stehe ich Ihnen per Email gerne zur Verfügung.
Ich hoffe Ihnen mit meinen Ausführungen behilflich gewesen zu sein und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
André Hintz
Steuerberater
Steuerberatung@andrehintz.de
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