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Frag einen Steuerberater zum Thema Existenzgründung

Kleinunternehmerregelung als Escort

Sehr geehrter Herr Dr. Bolik,

Sie haben bereits eine Frage einer Escort-Dame beantwortet deshalb wende ich mich an Sie:

Ich habe im Mai/Juni mit der Escort-Tätigkeit begonnen, im Juli dann mein Gewerbe als \\\\\\\'Model, Promotion- und Messehostess angemeldet (wäre es besser direkt Escort anzumelden? oder hat das Nachteile?)
Nun muss ich in einem Fragebogen vom Finanzamt angeben ob ich die Kleinunternehmerregelung anwenden möchte oder nicht.

Nun zu meiner Frage: was passiert, wenn man die Kleinunternehmerregelung anwendet und dann im ersten Jahr (evtl. wesentlich) die Umsätze über 17500€ liegen?
Müsste ich dann die MwSt. komplett nachzahlen? (Wenn ich Rechnungen als Kleinunternehmer stelle würde ich ja nur den Betrag ohne MwSt erhalten)

Raten Sie generell zu der Kleinunternehmerregelung?

Ich hatte auch enorm viele Ausgaben durch Neuanschaffungen, um einen guten Start im High-Class-Bereich zu haben, durch die Kleinunternehmerregelung würde ich dann die MwSt. Von diesen Ausgaben \\\\\\\'verlieren\\\\\\\', andererseits müsste ich von meinen Einnahmen keine MwSt. abführen, oder?

Vielen Dank für Ihre Antwort!

Dr. Yanqiong Bolik

Sehr geehrte Fragestellerin,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes sowie der Regeln dieser Plattform beantworte.

Bitte beachten Sie, dass meiner Ausführung der dargestellte Sachverhalt zu Grunde liegt, und dass Hinzufügen, Weglassen, Änderung der Angaben oder die Zweideutigkeit der Informationen das steuerrechtliche Ergebnis ändern können. Bitte beachten Sie, dass dies eine individuelle vollumfängliche Beratung jedoch nicht ersetzen kann.

Für die Anwendung der Kleinunternehmerregelung gilt: Nimmt der Unternehmer seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit im Laufe eines Kalenderjahres neu auf (im Jahr der Gründung), ist in diesen Fällen allein auf den voraussichtlichen Umsatz des laufenden Kalenderjahres abzustellen. Es kommt somit nur darauf an, ob der Unternehmer nach den Verhältnissen des laufenden Kalenderjahres voraussichtlich die Grenze von 17500 € nicht überschreitet. (UStAE 19 Abs. 4). Nach Rechtsprechung kann es im Jahr der Gründung nur der voraussichtliche (nicht dagegen der tatsächliche) Gesamtumsatz als zutreffende Bemessungsgröße bei der Ermittlung der Umsatzgrenzen angesehen werden; denn die Entscheidung, welcher Besteuerungsform der Unternehmer unterliegt, muß wegen der Folgewirkungen bereits bei Aufnahme der unternehmerischen Tätigkeit getroffen werden. Es ist notwendige Entscheidung, die der Unternehmer im Hinblick auf Aufstellung der Rechnung nach § 14 UStG zu treffen hat. Zu beachten ist, wenn die Tätigkeit nicht zu Beginn des Jahres aufgenommen wurde, ist der voraussichtliche Gesamtumsatz dieses Jahres entsprechend der Vorschrift des § 19 Abs. 3 Satz 3 UStG auf einen für das ganze Jahr prognostizierten Gesamtumsatz hochzurechnen.

Wenn Sie zum Beginn der Tätigkeitsaufnahme einen voraussichtlichen hochgerechneten Gesamtumsatz für das Gründungsjahr unter 17500 € schätzen, die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen möchten und Ihr Finanzamt die Anwendung der Kleinunternehmerregelung genehmigt hat, wird von der Erhebung der Umsatzsteuer auch dann im Gründungsjahr abgesehen, wenn der hochgerechneter Gesamtumsatz tatsächlich die Grenze 17500 € überschreitet. Jedoch wird im folgenden Jahr die Umsatzsteuer erhoben.

Generell kann man die Kleinunternehmerregelung weder raten noch abraten. Es kommt immer auf die konkrete Situation an. Sie haben zu Recht gesehen, dass ein Kleinunternehmer i.S.d. § 19 UStG nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Daher sollen Sie die Relation zwischen dem Umsatz und den Vorsteuer enthaltenden Betriebsausgaben auswerten. Verzichten Sie auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung und tritt die Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung ein, dann bindet Ihre Verzichterklärung für mindestens 5 Jahre.

Ich hoffe, dass ich Ihnen behilflich sein konnte.

Besteht noch Unklarheit, verwenden Sie bitte gern die Nachfragefunktion.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Yanqiong Bolik
Steuerberaterin

Bildstöckle 6, 70567 Stuttgart
Tel: +49 (0)711 / 2132 1815
Email: steuer@zdbz.de
www.steuerberatung.dr-bolik.de

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