Frag-Einen

Frag einen Steuerberater zum Thema Existenzgründung

Nebenerwerb eines GmbH Geschäftsführers

Situation: Ein GmbH Geschäftsführer, der nicht rentenversicherungspflichtig ist,
nimmt zusätzlich zu seiner GF Tätigkeit ein Beratungsmandat für ein externes Unternehmen an, Umfang 6 Stunden pro Woche. Das Honorar soll direkt an den GF, nicht an die GmbH gezahlt werden.

Frage 1: Welche Art von Gewerbe muss er anmelden?
Frage 2: Wie müssen die Einnahmen aus dem Beratungsmandat versteuert werden?
Frage 3: Wird seine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht dadurch aufgehoben?

Steuerberater Thomas Textoris

Sehr geehrter Fragesteller,

im Rahmen einer Erstberatung und Ihres Honorareinsatzes unter Beachtung der Regelungen dieses Forums möchte ich Ihre
Frage beantworten.

zu 1: Die Frage müsste eigentlich vorab lauten, muss er ein
Gewerbe anmelden? Sobald eine gewerbliche Tätigkeit aufgenommen
wird, muss das Gewerbe beim Gewerbeamt angemeldet werden. Eine freiberufliche Tätigkeit muss aber nicht beim Gewerbeamt angemeldet werden. Eine beratende Tätigkeit kann freiberuflich ausgeübt werden.
Aus § 18 EStG ergibt sich eine nähere Definition der freiberuflichen Tätigkeiten. Hierzu zählen insbesondere die Rechts-und wirtschaftsberatenden Berufe: Rechtsanwälte, Notare, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratende Betriebs-und Volkswirte. Zu den Freiberuflern gehören auch die Heilberufe, Medien-und Sprachberufe und die Technisch-wissenschaftlichen Berufe. Bei der vorgenannten Aufzählung spricht man auch von den s.g. Katalogberufen. Nur wenn alle wesentlichen Merkmale für einen Katalogberuf erfüllte sind üben Sie eine freiberufliche Tätigkeit aus, ansonsten ist ihre Tätikeit als Gewerbebetrieb einzuorden und in der Folge als Gewerbe anzumelden.

Zu den freiberuflichen Tätigkeiten gehören neben den o. a. Katalogberufen auch »ähnliche Berufe« (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG). Ein ähnlicher Beruf liegt vor, wenn

•der Beruf einem bestimmten Katalogberuf in allen wesentlichen Punkten entspricht,
•der den Beruf ausübende Steuerpflichtige einen dem Katalogberuf vergleichbaren Ausbildungsstand nachweist und
•bei einer gesetzlich vorgeschriebenen Erlaubnis für den Katalogberuf für den ähnlichen Beruf eine vergleichbare berufsrechtliche Regelung besteht.

zu 2: Als Freiberufler erzielen Sie Einküfte aus freiberuflicher Tätikeit gem. § 18 EStG. Bei einem Gewerbebetrieb erziehlen Sie Einkünfte aus Gewerbebetrieb gem. § 15 EStG. Bei beiden Varianten unterliegen die Einkünfte mit Ihrem individuellen Steuersatz der Einkommensteuer.
Mit einem Gewerbebetrieb unterliegen Sie zudem der Gewerbesteuer (Freibetrag 24.500 €).
Grundsätzlich müssen Sie auch Umsatzsteuer in Rechnung stellen.
Hier gäb es ggf . die Möglichkeit der Kleinunternehmer-Regelung (§ 19 UStG).

zu 3: Die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht wird dadurch nicht aufgehoben. Theoretisch könnten Sie aber mit den Einnahmen aus der Beratungstätigkeit der Rentenversicherungspflicht unterliegen. Das ist je nach Tätigkeitsgruppe unterschiedlich. Einen Überblick verschafft hier § 2 Satz 1 SGB VI.

Ich hoffen ich konnte Ihnen im Rahmen Ihres Honorareinsatzes einen ersten Überblick verschaffen.

Mit freundlichen Grüßen

Thomas Textoris
Steuerberater

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Experte für Existenzgründung

Steuerberater Thomas Textoris

Steuerberater Thomas Textoris

Kerpen, Rheinl

Steuerberater im Anstellungsverhältnis gem.§ 58 StberG bei Steuerberater Jürgen Textoris, Innungstraße 5, 50354 Hürth. Bestellung zum Steuerberater am 25.03.2013. Ausbildung zum Steuerfachangestellten (2001-2004), Steuerfachwirt (2009).

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