Versteuerung gemeinsamer Kapitalanlagen
November 14, 2019 | 30,00 EUR | beantwortet von Steuerberater Knut Christiansen
Hallo,
um das Risiko bei der Kapitalanlage für den Einzelnen zu verringern, würden 2 Freunde und ich gerne gemeinsam investieren. Der Preis des jeweiligen Anlageproduktes würde sich damit zu gleichen Teilen auf 3 Personen aufteilen. Welche Möglichkeiten gibt es, um dies rechtlich einwandfrei umzusetzen und mit welchen steuerlichen Belastungen wäre dies verbunden, bis die Erträge und ggf. das investierte Geld wieder zurück auf unseren privaten Konten wären? Die Eröffnung eines Depots erfordert immer die Angabe einer einzelnen Steuer-ID. Macht es Sinn hier eine unsrere jeweiligen privaten IDs zu verwenden, oder ist ein gemeinsames Unternehmen die einzige Möglichkeit? Was wäre die finanziell (steuerlich) günstigste Möglichkeit und inwiefern unterscheidet sich diese von der privaten Kapitalanlage? Wie wäre in diesem Fall mit der gewerblichen und privaten Steuererklärung zu verfahren?
Herzlichen Dank!
Mit freundlichen Grüßen,
Maximilian Ertl
Guten Tag,
gerne gebe ich Ihnen einige Hinweise zur Ihrem Vorhaben.
Aus meiner Sicht käme eine gemeinsame Kapitalanlage nur über ein Gemeinschaftsdepot in Frage, damit das Vermögen und die Einkünfte Ihnen auch gemeinsam zugerechnet werden können. Gehört das Depot nur einem von Ihnen, wären auch nur dieser Person die Einkünfte zuzurechnen. Das gibt insbesondere dann Probleme, wenn Gewinne erzielt werden und die entsprechende Steuerbescheinigung (oder Verlustbescheinigung) nur auf einen von Ihnen lautet.
Als Rechtsform käme hier die GbR in Frage, die relativ einfach und ohne große Formerfordernisse oder Gründungskosten entstehen kann. Gleichwohl wäre es zu empfehlen einen einfachen Gesellschaftsvertrag zu formulieren. Vorlagen gibt es dazu im Internet.
Steuerlich betrachtet handelt es sich trotzdem um Einkünfte aus Kapitalvermögen, die dann jährlich gesondert für jeden von Ihnen festgestellt werden. Dieses erfolgt über eine Feststellungserklärung, die die GbR zu erstellen hat. Die Besteuerung etwaiger Gewinne erfolgt dann auch nicht auf Ebene der GbR, sondern auf Ebene des einzelnen Gesellschafters im Rahmen der privaten Einkommensteuererklärung.
Auszahlungen an Sie als Gesellschafter der GbR sind, je nach Vorgabe im Gesellschaftsvertrag, jederzeit möglich, so dass auch Gewinne, die Sie zwischenzeitlich erzielen, ausgekehrt werden können.
Ich hoffe Ihre Frage damit beantwortet zu haben, sonst stellen Sie gerne kostenfreie Rückfragen ein.
Ich möchte Sie darauf hinweisen, dass dieses Forum eine ausführliche und persönliche steuerliche Beratung nicht ersetzen kann, sondern vor allem dafür gedacht ist, eine erste steuerliche Einschätzung zu ermöglichen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen könnte die rechtliche Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen.
Mit freundlichen Grüßen
Knut Christiansen
Steuerberater
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