Nachträgliche Versteuerung von selbständigem Einkommen
Mai 10, 2016 | 25,00 EUR | beantwortet von Grit Weidauer
Guten Tag,
ich entwickle seit 2011 nebenbei als Hobby eine Android App. Mit dieser habe ich über Verkauf und Werbeeinblendungen folgende Einnahmen gemacht:
2011 52,60 €
2012 246,45 €
2013 305,04 €
2014 755,10 €
2015 1.068,14 €
Dieses Einkommen habe ich bisher nicht versteuert. Nun habe ich beim Finanzamt nachgefragt, ob ich generell dafür ein Gewerbe anmelden muss. Ich habe die Antwort erhalten, nur den Betriebseröffnungsbogen einzureichen und die Einnahmen als selbständiges Einkommen zu versteuern.
Welche Möglichkeiten habe ich, die Einnahmen aus den letzten Jahren nachträglich ordnungsgemäß zu versteuern?
Mit freundlichen Gruß
Sehr geehrter Fragesteller,
Arbeitnehmer sind verpflichtet eine Einkommensteuererklärung abzugeben, wenn die Einkünfte über € 410,00 liegen.
Aus Einkommensteuerrichtlinien: "EDV-Berater übt im Bereich der Systemsoftware regelmäßig eine ingenieurähnliche Tätigkeit aus. Im Bereich der Entwicklung von Anwendersoftware ist die Tätigkeit des EDV-Beraters nur dann als selbständige Tätigkeit zu qualifizieren, wenn er die Entwicklung der Anwendersoftware durch eine klassische ingenieursmäßige Vorgehensweise (Planung, Konstruktion, Überwachung) betreibt und er über eine Ausbildung, die der eines Ingenieurs vergleichbar ist, verfügt (→BFH vom 4. 5. 2004 – BStBl. II S. 989)," Somit kann unter den vorgenannten Umständen eine selbstständige Tätigkeit vorliegen und kein Gewerbebetrieb. Dann muss auch keine Gewerbeanmeldung erfolgen.
Zu beachten ist auch die umsatzsteuerliche Würdigung. Selbst wenn bei den Umsätzen die Kleinunternehmerregelung greift, ist zu prüfen, an wen der Verkauf der Software erfolgt und ob Leistungen nach § 13b UStG bezogen werden.
Zur umfassenden Prüfung ist es ratsam, sich direkt mit den Unterlagen an einen Steuerberater zu wenden.
Mit besten Grüßen
Grit Weidauer
Steuerberaterin München
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