Kleinunternehmerregelung noch nutzen oder nicht?
März 11, 2015 | 40,00 EUR | beantwortet von Dipl.BW/SB Ulrich Stiller
Guten Tag,
wir sind zwei Personen die im Oktober 2014 eine GbR gegründet haben. Bei einer einmaligen Steuerberatung wurde uns empfohlen vorerst von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch zu machen. Im Oktober, November und Dezember 2014, also im Gründungsjahr lag unser Umsatz insgesamt bei 6.140 €. Wir rechnen für das Jahr 2015 mit einem Jahresumsatz von etwas über 30.000 €. Sind wir noch Kleinunternehmer, und wenn nein wie sollten wir vorgehen um keine Problem mit dem Finanzamt zu bekommen?
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
besten Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Grund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte:
Die sogenannte Kleinunternehmerschaft ist in § 19 UStG geregelt. Sie sind Kleinunternehmer wenn der Gesamtumsatz in 2014 17.500 EUR nicht überschritten hat und 50.000 EUR in 2015 voraussichtlich nicht überschreiten wird. Beide Voraussetzungen müssen erfüllt sein.
In Ihrem Fall ist jedoch das Problem das Jahr 2014. Da Sie Ihre Tätigkeit im Oktober 2014 begonnen haben, müssen Sie den geschätzten Umsatz bei Gründung auf ein ganzes Jahr hochrechnen. Die Kleinunternehmergrenze beträgt dann in 2014 3/12 von 17.500 = EUR 4.375. Wenn also bei Unternehmensbeginn in 10/2014 absehbar war, dass Sie den Umsatz von EUR 4.375 überschreiten werden, dann wären Sie bereits in 2014 kein Kleinunternehmer und müssten (nachträglich) Umsatzsteuer abführen. War es jedoch bei Gründung in 2014 noch nicht absehbar, dass Sie den Umsatz von EUR 4.375 überschreiten, entstehen Ihnen keine nachteiligen Folgen. Sie müssen nur dem Finanzamt gegenüber entsprechend argumentieren. Im Regelfall könne Sie nicht rückwirkend für das Jahr 2014 bestraft werden. Sie wären in 2014 noch Kleinunternehmer.
Ab 2015 sind Sie aber kein Kleinunternehmer mehr, da die erste Voraussetzung für die Kleinunternehmerregelung nicht erfüllt ist. Sie müssen vierteljährlich Umsatzsteuer Voranmeldungen unter Berücksichtigung der Dauerfristverlängerung am 10.05, 10.08, 10.11. 2015 und 10.02.2016 abgeben.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meinen Ausführungen behilflich sein.
Mit freundlichen Grüßen
Ulrich Stiller
Steuerberater
Schwabstr. 40, 71229 Leonberg
Sie sollten sich diesbezüglich umgehend mit Ihrem Steuerberater in Verbindung setzen.
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