Gewerbebetrieb und Freiberufler
Juli 29, 2011 | 20,00 EUR | beantwortet von Dr. Yanqiong Bolik
Sehr geehrter Damen und Herren,
da ich seit über 2 Jahren ein Gewerbebetrieb führe (Umsatzsteuer wird abgeführt), unter anderem Werbung auf meiner Homepage verkaufe, nun aber zusätzlich Kunden freiberuflich betreue in Sachen Internet Marketing (SEO, SEA) würde ich gerne folgendes wissen:
1. Kann eine Trennung aus Gewerbe und Freiberuflicher Arbeit geschehen in dem oben genannten Bereich? (Gewerbe: Werbung verkaufen und Freiberuflich: Internet-Marketing für Kunden)
2. Wenn ja, dann stellt sich mir die Frage ob es problematisch ist, dass ich die freiberufliche Arbeit, die ich auch schon heute habe, bisher über den Gewerbebetrieb abgerechnet habe. Ist dieses ein Problem? Oder kann ich einfach einen Stichtag nun festlegen wo ich beide Tätigkeiten von der Buchhaltung und Konten her trenne?
3. Muss ich für beide unterschiedlichen Tätigkeiten gesonderte Steuernummer oder aber Umsatzsteuernummern beantragen?
4. Wie weise ich dem Finanzamt am besten nach, dass beide Tätigkeiten sich nicht überschneiden?
Vielen Dank!
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Aufgrund Ihrer Angaben beantworte ich gerne Ihre Anfrage im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes sowie der Regeln dieser Plattform. Die Stellungnahme erfolgt auf Grundlage des dargestellten Sachverhalts. Fehlende oder fehlerhafte Angaben zu den tatsächlichen Verhältnissen können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.
1. Für die Klassifizierung Ihrer Einkunftsart ist Ihre Tätigkeit maßgebend, nicht die Tätigkeiten Ihrer Kunden.
2. § 18 EStG führt dreierlei freiberufl. Tätigkeiten auf:
i) wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit, die selbständige Berufstätigkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Vermessungsingenieure, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratenden Volks- und Betriebswirte, vereidigten Buchprüfer, Steuerbevollmächtigten, Heilpraktiker, Dentisten, Krankengymnasten, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer, Lotsen und ähnlicher Berufe,
ii) staatlichen Lotterie, wenn sie nicht Einkünfte aus Gewerbebetrieb,
iii) die Vollstreckung von Testamenten, für Vermögensverwaltung und die Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied.
Die ähnlichen Berufe kommen nur in Betracht, wenn sie einem oder mehreren der Katalogberufe in typischen oder wesentlichen Merkmalen entsprechen.
3. Werbung-Verkauf ist idR gewerblich. Es sei denn, die Tätigkeit künstlerisch ist oder diejenige eines beratenden Betriebswirts ähnlich ist.
4. Üben Sie sowohl gewerbl. als auch freiberufl. Tätigkeiten aus und wollen diese getrennt in zwei Organisationen zu führen, müssen Sie die freiberufl. Tätigkeit dem Finanzamt innerhalb eines Monats mitteilen. Dafür genügt ein formloses Schreiben. Grundsätzlich müssen Sie Ihre berufliche Tätigkeit und fachliche Qualifikation nachweisen. Das Finanzamt entscheidet, ob Ihnen dafür gesonderte Steuernummer oder Umsatzsteuernummer zugeteilt wird.
5. Anschließend müssen Sie zwei getrennte Buchhaltungen führen.
Ich hoffe, Ihnen im Rahmen dieser Erstberatung und gemäß Ihren Angaben einen Überblick über den Sachverhalt gegeben und Ihnen geholfen zu haben.
Für weitergehende Fragen stehe ich Ihnen gerne für ein persönliches Gespräch zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Yanqiong Bolik
Steuerberaterin
Bildstöckle 6, 70567 Stuttgart
Email: info@zdbz.de
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