Geschäftswohnung als Betriebsausgabe - Beste Konstellation
April 3, 2023 | 50,00 EUR | beantwortet von Steuerberater Bernd Thomas
Es geht um die steuerliche Einschätzung von folgendem Sachverhalt. Ein derzeit Einzelunternehmer betreibt einen Fahrradverleih ca. 1h entfernt von seinem jetzigen Wohnort. Um das tägliche Pendeln zu sparen und um das Saisonale Geschäft (ca. März - Oktober) mit sehr langen Öffnungszeiten ordentlich zu betreiben wurde eine Wohnung mit Lagerraum und Werkstatt ca. 400m von dem Verleihort angemietet. Die Wohnung dient als Büro, ist aber gleichzeitig auch als Privatraum genutzt zum Schlafen und ggf. auch um Mitarbeiter einzuquartieren. Die Zweitwohnsitzsteuer in der Germeinde liegt bei 20% und ist damit relativ hoch. Die Frage dich sich nun stellt ist, unter welchen Bedingungen die Wohnung komplett als Betriebsausgabe geltend gemacht werden kann bzw. welche Konstruktion steuerlich am meisten Sinn machen würde. Es wäre z.b. möglich den Hauptwohnsitz an die Geschäftswohnung zu verlegen oder beispielsweise eine Kapitalgesellschaft anzumelden und mit dieser die Wohnung zu mieten wenn dadurch ein steuerlicher Vorteil entstünde. Ebenso wäre es möglich bei der Ausgestaltung des Mietvertrages die Lagerräume und Werkstatt getrennt aufzuführen. Welche Ausgestaltung macht steuerlich gesehen am meisten Sinn?
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage aufgrund Ihrer Angaben im Rahmen einer Erstberatung auf frag-einen.com. Die Beantwortung erfolgt gemäß der von Ihnen gemachten Sachverhaltsangaben. Fehlende oder fehlerhafte Angaben können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.
Private Wohnzwecke sind nur in eng begrenzten Ausnahmen steuerlich als Betriebsausgaben berücksichtigungsfähig. Infrage kommt bei der geschilderten Situation jedoch ggf, die doppelte Haushaltsführung (§ 4 Abs. 4 Nr. 6a EStG mit den Höchstbeträgen gem. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 und 5a EStG).
Die weitere betriebliche Nutzung kann, soweit die Voraussetzungen dafür, insbesondere die (fast) ausschließliche betriebliche Nutzung, gegeben sind, als häusliches Arbeitszimmer (§ 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG) bzw. auch als Lagerraum betrieblich geltend gemacht werden.
Wenn Sie Mitarbeiter übernachten lassen, ist dies ein geldwerter Vorteil, dieser wäre lohnsteuerlich zu erfassen. Somit würde ich davon eher abraten.
Wenn die Wohnung über eine Kapitalgesellschaft angemietet wird, ist die Überlassung als Wohnung im Rahmen der doppelten Haushaltsführung zwar möglich, die selben Grundsätze gelten jedoch auch hier.
Aus einkommensteuerlicher Sicht ist es unerheblich, ob Sie Ihren Erst- oder Zweitwohnsitz dort anmelden, bei der doppelten Haushaltsführung kommt es lediglich darauf an, dass diese aus beruflichen Gründen begonnen wird und dass der Lebensmittelpunkt bei der bereits bestehenden Wohnung liegt und verbleibt.
Dem ausgelobten Honorar entsprechend muss die Detailtiefe begrenzt bleiben, deswegen ist ggf. in den genannten Quellen und Verweisen nachzulesen (deutsche Gesetze sind abrufbar in www.gesetze-im-internet.de).
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Thomas
Steuerberater
Informationen gemäß DL-InfoV: Steuerberater Dipl.-Kaufmann (FH) Bernd Thomas, Steuerberater, Franklinstraße 15, 30177 Hannover, Mitglied der Steuerberaterkammer Niedersachsen, Mitgliedsnummer 146580, Berufshaftpflichtversicherung bei R+V Allgemeine Versicherung AG, Mittlerer Pfad 24, 70499 Stuttgart, Versicherungssumme: 250.000 Euro für den einzelnen Schadensfall; Jahreshöchstleistung: 1.000.000 Euro (für alle Schäden eines Versicherungsjahres); Es gelten die berufsrechtlichen Regelungen, insbesondere Steuerberatungsgesetz (StBerG), Durchführungsverordnungen zum Steuerberatungsgesetz (DVStB), Berufsordnung (BOStB), Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) (Regelungen einsehbar unter: https://www.berufsrecht-handbuch.de/, http://www.gesetze-im-internet.de/stberg, www.gesetze-im-internet.de/stbvv/), die Berufsbezeichnung Steuerberater wurde in der Bundesrepublik Deutschland verliehen.
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