Richtig was Finanzamt berechnet?
Oktober 31, 2009 | 25,00 EUR | beantwortet von Oliver Burchardt
Hallo,
wir sind 4 Neffen,die 2008 von einem Onkel €240000.-Bargeld geerbt haben.
Ausserdem hat er uns ein Haus auf Pachtgrund im wert lt. Gutachter von €72000.- vererbt.
Das Haus hat ein Neffe übernommen und die anderen 3 mit je
€18000.- ausgezahlt.
Nach Abzug der Kosten wurden vom Bargeld je Neffe je ca.
€56ooo.- überwiesen.
Abzüglich Freibetrag von €10300.- hat das Finanzamt € 5592.-
gefordert.
Jetzt nach ca. einem Monat bringt das F-amt eine Korrektur
und fordert € 5849.-zusätzlich weil man das Haus wohl vergessen hatte.
Dadurch nämlich,müssen wir statt vorher 12%jetzt auf die Gesamtsumme 17 %bezahlen.Wir bezahlen praktisch für
€18000.-
ca. €3000.--- €4000.-mehr.
Fragen :Ist es irgendwie möglich das Haus vom Gesamtbetrag
abzutrennen?Dann müsste man nicht die 17% bezahlen!
Welche Möglichkeiten haben wir um wenigsten etwas günstiger wegzukommen.???Kann das F-amt trotz Gutachten(vereidigt)
den Wert des Hauses 10%höher ansetzen.
Besten Dank für Ihre Hilfe.
Mit freundlichem Gruß/Imhof
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne im Rahmen einer Erstberatung beantworte.
Bitte beachten Sie, daß das Ergebnis der steuerrechtlichen Beurteilung von den Angaben im Sachverhalt abhängt. Das Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann das Ergebnis wesentlich beeinflussen.
Grundsätzlich ist gemäß § 10 Abs. 1 ErbStG der gesamte steuerpflichtige Erwerb zu besteuern. Eine Herausrechnung der Immobilie aus dem steuerpflichtigen Erwerb ist nicht möglich.
Der Wert des Grundstückes ist nach § 12 Abs. 3 ErbStG mit dem Wert anzusetzen, der sich aus der Anwendung des § 151 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BewG ergibt. Dabei handelt es sich um den festgestellten Einheitswert des Grundstücks. Eventuell kommt in Ihrem Fall die Anwendung des geringeren durch Gutachten festgestellten Werts in Betracht, wenn die Voraussetzungen der §§ 82, 90 BewG erfüllt sind.
Dies können Sie nur im Rahmen einer detaillierten steuerlichen Beratung klären lassen.
Fraglich ist auch, ob das Finanzamt den bereits erlassenen Steuerbescheid ändern dürfte. Hierzu muß eine Korrekturnorm vorgelegen haben, eine Änderung ohne Vorliegen der Voraussetzungen für eine solche Korrektur ist unzulässig. Auch dies muß im Rahmen einer detaillierten steuerlichen Beratung geklärt werden, da hierzu der Steuerbescheid vorliegen muß.
Ich hoffe, Ihnen mit meinen Ausführungen einen ersten rechtlichen Überblick über den Sachverhalt gegeben zu haben. Aufgrund der Komplexität des Sachverhalts und den finanziellen Auswirkungen empfehle ich Ihnen, sich detailliert steuerlich beraten zu lassen.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Burchardt
Steuerberater
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