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Frag einen Steuerberater zum Thema Erbschaftssteuer

Gestaltung zur erbschaftssteuerfreien Auszahlung aus einer Risikolebensversicherung

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir möchten gern eine Absicherung über drei Risikolebensversicherungen für unsere drei minderjährige Kinder über je 1.000.000€ pro Kind abschließen.

Hierbei ist uns wichtig, dass die Todesfallleistung erbschaftssteuerfrei an die minderjährigen Kinder ausgezahlt wird.

Diesbezüglich haben wir recherchiert, dass eine Steuerfreiheit erreicht werden kann, wenn die Kinder als Versicherungsnehmer und gleichzeitig als Bezugsberechtigte für die Todesfallleistung eingesetzt werden und wir (als Beitragszahler) die monatlichen Beiträge als laufende Schenkung an die Kinder deklarieren.

Da die Kinder minderjährig sind, gestaltet sich die Hinterlegung als Versicherungsnehmer bei einigen Versicherern jedoch schwierig, da diese nur volljährige Personen als Versicherungsnehmer akzeptieren.

Hierzu kam von einer Versicherung jetzt folgende Idee:
Wir werden als Versicherungsnehmer und als versicherte Person eingesetzt und die Kinder fungieren als Beitragszahler und als bezugsberechtigte Person im Todesfall, wodurch die Todesfallleistung angeblich erbschaftssteuerfrei sein soll.

Kann durch solch eine vertragliche Gestaltung innerhalb der Risiko-Lebensversicherung die Erbschaftssteuerpflicht umgangen werden oder wäre die Auszahlung auch in diesem Fall erbschaftssteuerpflichtig, da wir als Versicherungsnehmer und die Kinder lediglich als bezugsberechtigte Personen eingetragen sind?

Über einen Hinweis zur sinnvollen Gestaltung der Risiko-Lebensversicherung aus steuerlicher Sicht (Versicherungsnehmer, Beitragszahler, Bezugsberechtigter) wäre ich sehr dankbar, um die Todesfallleistung steuerfrei den Kindern zukommen zu lassen.

Vielen Dank und viele Grüße

Hannu Wegner

Sehr geehrter Fragesteller,

eine Möglichkeit, die Erbschaftssteuerpflicht bei einer Risikolebensversicherung zu umgehen, ist die sogenannte Kreuzkonstellation. In dieser Konstellation wird der Bezugsberechtigte (in Ihrem Fall Ihre Kinder) als Versicherungsnehmer eingesetzt, während Sie als versicherte Person fungieren. Die Kreuzkonstellation hat den Vorteil, dass die Versicherungssumme nicht in den Nachlass fällt und somit erbschaftssteuerfrei ist.

In der Kreuzkonstellation schließen Sie und Ihr Partner jeweils eine Risikolebensversicherung ab, bei der die andere Person als versicherte Person und die Kinder als Bezugsberechtigte eingetragen sind. Im Todesfall einer der versicherten Personen erhalten die Kinder die Versicherungsleistung direkt und erbschaftssteuerfrei, da sie nicht in den Nachlass fallen.

Ein weiterer Vorteil der Kreuzkonstellation ist, dass sie auch bei minderjährigen Kindern angewendet werden kann, da die Eltern als Versicherungsnehmer fungieren und die Kinder lediglich als Bezugsberechtigte eingetragen sind. Dies kann die Vertragsgestaltung erleichtern, da einige Versicherer nur volljährige Personen als Versicherungsnehmer akzeptieren.

Die von der Versicherung vorgeschlagene Idee, bei der Sie als Versicherungsnehmer und versicherte Person eingesetzt werden und die Kinder als Beitragszahler und Bezugsberechtigte im Todesfall fungieren, könnte ebenfalls zu einer erbschaftssteuerfreien Auszahlung führen. In diesem Fall wäre die Versicherungssumme nicht Teil des Nachlasses, da die Kinder als Bezugsberechtigte direkt die Leistung erhalten. Allerdings ist es wichtig, die konkrete Vertragsgestaltung und die steuerlichen Auswirkungen mit einem Steuerberater oder einem Fachmann für Versicherungen zu besprechen, um sicherzustellen, dass die gewählte Gestaltung tatsächlich zu einer erbschaftssteuerfreien Auszahlung führt.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass sowohl die Kreuzkonstellation als auch die von der Versicherung vorgeschlagene Idee dazu beitragen können, die Erbschaftssteuerpflicht bei einer Risikolebensversicherung zu umgehen. Es ist jedoch wichtig, die Vertragsgestaltung sorgfältig zu prüfen und die steuerlichen Auswirkungen mit einem Experten zu besprechen, um sicherzustellen, dass die gewählte Gestaltung den gewünschten erbschaftssteuerfreien Effekt hat.


Wenn Sie Rückfragen zu dem Thema haben, können Sie diese gerne stellen. Ich versuche dann, diese so gut wie möglich zu beantworten.

Mit freundlichen Grüßen
Hannu Wegner, Steuerberater

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Hannu Wegner