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Frag einen Steuerberater zum Thema Erbschaftssteuer

Erbschaftssteuerbefreiung bei Familienheim und bei vermieteter Wohnung

Ich habe ein Dreifamilienhaus von meiner Mutter geerbt, in dem sie bis zu ihrem Tod eine Wohnung bewohnt hat ( ca. 83 qm groß) . Sie ist im Dezember 2021 verstorben. Ich lebe in diesem Haus seit April 2021, da sie pflegebedürftig war und nicht mehr alleine leben konnte. Gilt für mich die Erschaftssteuerbefreiung für die von mir bewohnte Wohnung nach § 13 4 b Erbschaftssteuergesetz, obwohl ich schon vor dem Tod meiner Mutter die Wohnung bewohnt habe ? Die von mir bewohnte Wohnung ist ca. 105 qm groß. Ich bleibe sicher die nächsten 10 Jahre in dieser Wohnung wohnen.
Die von meiner Mutter bewohnte Wohnung wird renoviert und dann vermietet. Kann ich vom Wert dieser Wohnung 10 % des Wertes für die Berechnung der Erbschaftssteuer abziehen, obwohl diese Wohnung erst nach dem Tod meiner Mutter im renovierten Zustand vermietet werden wird ?

Steuerberater Bernd Thomas

Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

gerne beantworte ich Ihre Anfrage aufgrund Ihrer Angaben im Rahmen einer Erstberatung auf frag-einen.com. Die Beantwortung erfolgt gemäß der von Ihnen gemachten Sachverhaltsangaben. Fehlende oder fehlerhafte Angaben können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.

Für die Steuerbefreiuung nach $ 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG ist es erforderlich, dass der Erblasser bis zum Erbfall in dem Familienheim eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat. Dies bedeutet, dass der Erblasser bis zu seinem Tod hier seinen Lebensmittelpunkt gehabt haben muss. Eine Nutzung zu gelegentlichen Besuchen reicht nicht aus.

Wurde die Wohnung nicht mehr zu Wohnzwecken genutzt, kommt es darauf an, aus welchen Gründen die Wohnung nicht genutzt wurde. Die Steuerbefreiung wirkt nur, wenn der Erblasser aus zwingenden Gründen an der Selbstnutzung gehindert war. Nach der Vorstellung des Gesetzgebers sollen solche Gründe dann gegeben sein, wenn zwingende, objektive Gründe dafür vorliegen, die dem Erblasser die selbständige Führung eines Haushalts in dem Familienheim unmöglich machen, z.B. eine entsprechende Pflegebedürftigkeit. Daher scheidet eine Nichtnutzung aus beruflichen oder anderen durchaus beeinflussbaren Gründen aus, vgl. Jochum in Wilms/Jochum, ErbStG, § 13 ErbStG Rz. 81 f. (August 2020)

Mit freundlichen Grüßen

Bernd Thomas
Steuerberater

Informationen gemäß DL-InfoV: Steuerberater Dipl.-Kaufmann (FH) Bernd Thomas, Steuerberater, Jöhrensstraße 1, 30559 Hannover, Mitglied der Steuerberaterkammer Niedersachsen, Mitgliedsnummer 146580, Berufshaftpflichtversicherung bei R+V Allgemeine Versicherung AG, Mittlerer Pfad 24, 70499 Stuttgart, Versicherungssumme: 250.000 Euro für den einzelnen Schadensfall; Jahreshöchstleistung: 1.000.000 Euro (für alle Schäden eines Versicherungsjahres); Es gelten die berufsrechtlichen Regelungen, insbesondere Steuerberatungsgesetz (StBerG), Durchführungsverordnungen zum Steuerberatungsgesetz (DVStB), Berufsordnung (BOStB), Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) (Regelungen einsehbar unter: https://www.berufsrecht-handbuch.de/, http://www.gesetze-im-internet.de/stberg, www.gesetze-im-internet.de/stbvv/), die Berufsbezeichnung Steuerberater wurde in der Bundesrepublik Deutschland verliehen.

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