Einspruch gegen Schätzungsbescheid
Dezember 20, 2022 | 35,00 EUR | beantwortet von Steuerberater Bernd Thomas
Hallo Ich habe einen Schätzungbescheid zur Erbschaftsteuer erhalten der relevante Bankverbindlichkeiten nicht berücksichtigt und wollte nun einen Widerspruch einlegen. Meine Fragen sind 1. kann ich den Einspruch elektronisch beim Finanzamt über das Kontaktformular einreichen und 2. muss ich eine Steuererklärung beifügen oder reicht bereits der bloße Einspruch aus?
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage aufgrund Ihrer Angaben im Rahmen einer Erstberatung auf frag-einen.com. Die Beantwortung erfolgt gemäß der von Ihnen gemachten Sachverhaltsangaben. Fehlende oder fehlerhafte Angaben können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.
Der Einspruch gegen den Schätzbescheid ist in der Regel zulässig. Dazu ist es insbesondere noch weiter erforderlich, dass der Einspruch formgerecht (§ 357) und fristgerecht (§ 355 AO) eingelegt wird.
Wird jedoch gegen einen Schätzbescheid, der aufgrund fehlender Steuererklärung ergangen ist, Einspruch erhoben, wird zur Begründung in der Regel eine Steuererklärung notwendig sein. Soweit diese nicht vorliegt, kann der Einspruch dann ggf. als unbegründet abgewiesen werden.
Im Verfahren ELSTER kann mit ELSTER-Signatur oder anderen zugelassenen elektronischen Authentifizierungsmethoden elektronisch Einspruch eingelegt werden: https://www.elster.de/eportal/formulare-leistungen/alleformulare/einspruch
Eine elektronisch authentifizierte Übermittlung über das Elster-Portal genügt zur Wahrung der
Dem ausgelobten Honorar entsprechend muss die Detailtiefe begrenzt ben, deswegen ist ggf. in den genannten Quellen und Verweisen nachzulesen (deutsche Gesetze sind abrufbar in www.gesetze-im-internet.de).
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Thomas
Steuerberater
Informationen gemäß DL-InfoV: Steuerberater Dipl.-Kaufmann (FH) Bernd Thomas, Steuerberater, Franklinstraße 15, 30177 Hannover, Mitglied der Steuerberaterkammer Niedersachsen, Mitgliedsnummer 146580, Berufshaftpflichtversicherung bei R+V Allgemeine Versicherung AG, Mittlerer Pfad 24, 70499 Stuttgart, Versicherungssumme: 250.000 Euro für den einzelnen Schadensfall; Jahreshöchstleistung: 1.000.000 Euro (für alle Schäden eines Versicherungsjahres); Es gelten die berufsrechtlichen Regelungen, insbesondere Steuerberatungsgesetz (StBerG), Durchführungsverordnungen zum Steuerberatungsgesetz (DVStB), Berufsordnung (BOStB), Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) (Regelungen einsehbar unter: https://www.berufsrecht-handbuch.de/, http://www.gesetze-im-internet.de/stberg, www.gesetze-im-internet.de/stbvv/), die Berufsbezeichnung Steuerberater wurde in der Bundesrepublik Deutschland verliehen.
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