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Frag einen Steuerberater zum Thema Erbschaftssteuer

Steuer bei Auflösung einer Erbengemeinschaft

Eine Erbengemeinschaft (im Grundbuch vermerkt) besitzt 2 Grundstücke (2 Flurnummern) mit Bebauung. Summenwert geschätzt ca. € 650.000
Die Erbengemeinschaft besteht seit 2010 aus
50 % Tochter 1 (Schwester meiner Frau) des Erblassers
50 % Tochter 2 (Meine Frau) des Erblassers

Im Jahre 2012 hat meine Frau notariell beglaubigt ihr Erbe unseren beiden Söhnen übertragen (sog. Erbanteilsübertragung)

Seitdem besteht die Erbengemeinschaft aus

50 % Tochter 1 (Schwester meiner Frau)
25 % Sohn 1 meiner Frau
25 % Sohn 2 meiner Frau

Nun soll die Erbengemeinschaft wie folgt aufgelöst werden:
1 Grundstück/Flurnummer an Tochter 1
1 Grundstück an Sohn 1
Sohn 2 wird anderweitig ausgezahlt

Fallen bei Auflösung der Erbengemeinschaft Steuern an (z.B. Schenkungssteuer)?

Steuerberater Knut Christiansen

Guten Tag,

gerne gebe ich Ihnen folgende Erstauskunft zu Ihrer Frage:

Gem. § 3 Nr. 3 GrEStG gilt hinsichtlich der Grunderwerbsteuer:

Von der Besteuerung sind ausgenommen:

3. der Erwerb eines zum Nachlass gehörigen Grundstücks durch Miterben zur Teilung des Nachlasses. Den Miterben steht der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner gleich, wenn er mit den Erben des verstorbenen Ehegatten oder Lebenspartners gütergemeinschaftliches Vermögen zu teilen hat oder wenn ihm in Anrechnung auf eine Ausgleichsforderung am Zugewinn des verstorbenen Ehegatten oder Lebenspartners ein zum Nachlass gehöriges Grundstück übertragen wird. Den Miterben stehen außerdem ihre Ehegatten oder ihre Lebenspartner gleich;

Da es hier hier um eine Teilung des Nachlasses gilt, wäre der Erwerb untereinander von der Grunderwerbsteuer befreit. Wichtig ist hier, dass in der notariellen Urkunde darauf hingewiesen wird.

Sofern alle drei untereinander wertmäßig das erhalten, was ihren Anteilen an der Erbengemeinschaft entspricht, liegt keine Schenkung vor. Sollte z.B. Tochter 1 wertmäßig mehr bekommen (> 50% Anteil) als Sohn 1 und 2, so würde ggfs. eine Schenkung vorliegen bzw. Schenkungssteuer anfallen, wenn die Freibeträge von jeweils 20.000 EUR untereinander überschritten werden. Geht man jedoch davon aus, dass die Anteile objektiv betrachtet in etwa 50,25,25% entsprechen, liegt auch keine Schenkung vor. Maßgeblich wird der Auszahlungsbetrag an Sohn 2 dann den Wert für Sohn 1 und Tochter 1 bestimmen (Geldbetrag an Sohn 2 = Wert der Immobilie für Sohn 1 bzw. 2 x Geldbetrag Sohn 2 = Wert der Immobilie Tochter 1).

Ein Spekulationsgeschäft liegt insoweit nicht vor, da die Immobilien ja bereits im Jahr 2010 durch Erbe unentgeltlich auf die Erbengemeinschaft übergegangen sind. Insofern sind die Erben dann Rechtsnachfolger des Erblassers. Ich gehe davon aus, dass die Immobilien beide Privatvermögen und kein Betriebsvermögen sind.

Ich hoffe Ihre Frage damit beantwortet zu haben, sonst stellen Sie gerne kostenfreie Rückfragen ein.

Rechtlicher Hinweis:
Ich möchte Sie darauf hinweisen, dass dieses Forum eine ausführliche und persönliche steuerliche Beratung nicht ersetzen kann, sondern vor allem dafür gedacht ist, eine erste steuerliche Einschätzung zu ermöglichen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen könnte die rechtliche Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen.

Viele Grüße!

Knut Christiansen
Steuerberater

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