Verlust gem. § 17 EStG
November 19, 2009 | 35,00 EUR | beantwortet von Matthias Wander
Ich habe eine GmbH. Diese ist durch Bankdarlehen und private Darlehen überschuldet. Alle Darlehen sind mit Sicherheiten aus dem Privatvermögen abgedeckt. Die GmbH soll umgewandelt werden in eine Einzelfirma unter Übernahme der Verbindlichkeiten. Ist in diesem Fall ein Verlust gem. § 17 EStG zu gewähren (zur Hälfte - Halbeinkünfteverfahren)? Es handelt sich um eine Ein-Mann-GmbH - das Einzelunternehmen soll ebenfalls vom jetzigen Geschäftsführer weitergeführt werden.
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich gemäß Ihrer Schilderung des Sachverhalts im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten:
Bei der Umwandlung der GmbH in ein Einzelunternehmen handelt es sich um eine "fiktive" Veräußerung der GmbH-Anteile. Die Umwandlung wird auf der Gesellschafterebene - analog einer Liquidation - wie eine fiktive Veräußerung behandelt, bei der ein "Veräußerungsgewinn" in Form des Übernahmegewinns bzw. -verlusts nach § 4 Abs. 4 bis 7 UmwStG ermittelt wird.
Dabei wird zuerst eine fiktive Gewinnausschüttung vorgenommen, die als Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG) vom Gesellschafter zu versteuern ist. Erst danach wird ein Übernahmegewinn oder -verlust ermittelt. Ohne entsprechendes Zahlenwerk (Bilanz) kann nicht beurteilt werden, ob in Ihrem Fall ein Übernahmegewinn oder -verlust entsteht.
Die Umwandlung erfolgt grundsätzlich zum gemeinen Wert. Auf Antrag kann die Übertragung aber auch zu Buch- oder Zwischenwerten erfolgen. Sollten bei der GmbH noch nicht ausgeglichene steuerliche Verlustvorträge vorhanden sein,
empfiehlt sich eine Übertragung zu Zwischenwerten oder gemeinen Werten. Zusätzlich hätte man beim Einzelunternehmen höheres Abschreibungsvolumen.
Wegen der Komplexität der Umwandlung empfehle ich Ihnen einen Steuerberater bei Ihnen vor Ort aufzusuchen.
Ich hoffe, Ihnen hiermit einen ersten Überblick gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Wander
Steuerberater
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