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Frag einen Steuerberater zum Thema Einkommensteuererklärung

Unterstützung Kind als außergew. Belastungen

Ich unterstützte meine Tocher (Studentin) in 2009 ganzjährig. Da meine Tochter in meinem Haushalt (1. Wohnsitz) lebte, kann ich den Unterhaltshöchstsbetrag, abzüglich des Einkommens meiner Tochter (Bafög) geltend machen. Soweit ist das für mich klar.
Im Spt. 2009 wurde meine Tochter exmatrikuliert, weil ihr Studium beendet, obschon ihre Prüfung noch nicht abgeschlossen war. Die Exmatrikulation machte Sinn, weil damit die Sozialbeiträge (ca. 300,00 EUR) und die Studiengebühren (500,00 EUR)entfielen. Sie stand im Monat Oktober dem Arbeitsmarkt also wegen ihrer Prüfungen nicht zur Verfügung und hatte folglich in diesem Monat keine Einkünfte, da sie weder Anspruch auf Bafög noch auf Hartz IV hatte. Obschon hier ein "Köpenikscher Fall" vorliegt ist das auch noch klar. Abschluss der Prüfungen war dann im Okt..

Für die Monate Nov. und Dez. hatte sie, da ohne Arbeit, Anspruch auf Hartz IV. Nach Antrag wurde ihr das Geld 2010 ausgezahlt.

Frage 1: Zählen diese Hartz IV Beträge zu ihren Einkünften für das Jahr 2009 obschon erst 2010 erhalten oder anders, müssen die Hartz IV Beträge vom Höchstbetrag (640,00/Monat) abgezogen werden ?
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Nun hat meine Tochter einen 2.ten Wohnsitz am Studienort , ca. 25km von ihrem 1. Wohnsitz entfernt.

Frage 2: Muss dieser 2.te Wohnsitz dem Finanzamt bekanntgemacht werden und entfällt damit die Voraussetzung, dass der Höchstbetrag, abzüglich der Einkünfte meiner Tochter ohne Nachweise anerkannt wird oder müssen in diesem Fall die Unterstützungen im Detail nachgewiesen werden? Die geldlichen Unterstützungen sind real geringer gewesen als der zulässige Höchstbetrag abzüglich der sonstigen Einkünfte gewesen.

Dipl.BW/SB Ulrich Stiller

Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

Sie machen Aufwendungen im Sinne des § 33a Absatz 1 EStG geltend, da Sie für Ihre Tochter keinen Anspruch auf Kindergeld besteht, da wohl die Altersgrenze der Tochter von 25 Jahren überschritten ist.

Grundsätzlich können Sie Unterstützungsleistungen bis zu einem Höchstbetrag von 7.680 Euro jährlich für das Jahr 2009 nach § 33a Abs.1 EStG zum Abzug bringen. Die Höhe der der Aufwendungen muss Ihnen tatsächlich entstanden sein, Sie müssen dem Finanzamt glaubhaft gemacht bzw.nachgewiesen werden. Hartz IV Beträge stellen anrechenbare Bezüge dar und zwar in dem Jahr in dem die Bezüge zugeflossen sind, in Ihrem Falle erfolgt eine Anrechnung im Zuflussjahr 2010.

Der zweite Wohnsitz Ihrer Tochter spielt für den § 33a EStG keine Rolle. Der § 33a EStG verlangt für die Geltendmachung für Unterstützungsleistungen u.a. als Voraussetzung, dass die Aufwendungem für Sie zwangsläufig sind. Da Sie Ihrer Tochter gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet sind, liegt Zwangsläufigkeit vor.

Ich hoffe,ich konnte Ihnen mit meinen Ausführungen behilflich sein.

Mit freundlichen Grüßen

Ulrich Stiller
Steuerberater/Dipl. Betriebswirt

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Experte für Einkommensteuererklärung

Dipl.BW/SB Ulrich Stiller

Dipl.BW/SB Ulrich Stiller

Leonberg, Württ

Seit ca. 46 Jahren im Steuerrecht tätig, davon seit 1981 selbständig als Steuerberater. Ich berate Arbeitnehmer, Unternehmer und Unternehmen sowie Privatpersonen. Ein Schwerpunkt meiner Tätigkeit ist die bundesweite Vertretung von Steuerpflichtigen vor den Straf-und Bußgeldstellen der Finanzämter einschl. der Steuerfahndung, wenn ein Steuerstrafverfahren eingeleitet worden ist. Desweiteren vertrete ich Steuerpflichtige im Rahmen von Rechtsbehelfsverfahren vor den Finanzämtern und führe Klageverfahren vor allen deutschen Finanzgerichten einschl. des Bundesfinanzhofesfinanzhofs zur Durchsetzung Ihrer Rechte durch.

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