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Frag einen Steuerberater zum Thema Einkommensteuererklärung

Unterhalt Lebensgefähre

Für 1 3/4 Jahre war nebenberuflich mit einem Kiosk selbständig. Mein Lebensgefährte war bei mir angestellt und sozialversicherungsrechtlich angemeldet. Seinen Nettolohn hat er mir überlassen, da das Kiosk nur Minus gemacht hat und ich das Geld für laufende Ausgaben für das Kiosk brauchte. Er lebt in meinem Haushalt und hat keine weiteren Einkünfte. Sämtliche Kosten werden von mir getragen. Bei einer Umsatzsteuersonderprüfung hat mir das Finanzamt diesen nicht ausbezahlten Lohn aus den Betriebsausgaben gekürzt und ich muss somit Einkommensteuern nachzahlen. Die geänderte Einkommensteuererklärung für 2007 habe ich bereits erhalten. Kann ich für 2007 nachträglich und für 2008 Unterhalt für meinen Lebensgefährten in meiner Einkommensteuererklärung geltend machen? Für eine kurzfristige Antwort wäre ich Ihnen sehr dankbar. Freundliche Grüße Astrid Weber

Dipl.BW/SB Ulrich Stiller

Sehr geehrte Ratsuchende,

besten Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Grund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte:

Grundsätzlich können zwangsläufige Aufwendungen für den Unterhalt bzw. die Berufsausbildung von Personen,für die niemand einen Anspruch auf Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag hat,auf Antrag bis höchstens 7.680 EUR für jede unterhaltene Person abgezogen werden, wenn es sich um eine gesetzlich unterhaltsberechtigte oder gleichgestellte Person handelt. Nicht darunter fallen Unterhaltsleistungen an geschiedene oder dauernd getrennt lebende Ehepartner, wenn Sie hierfür einen Sonderausgabenabzug beantragen. Bei eheähnlichen Lebensgemeinschaften können Unterhaltszahlungen in besonderen Ausnahmefällen abgezogen werden.

Nch Ihrer Schilderung handelt es sich um eine eheähnliche Lebensgemeinschaft. Hier gibt es ein BFH-Urteil vom 19.05.2004 ( III R 11/03 ). Danach können Aufwendungen für den Unterhalt einer unterhaltsbedürftigen Lebenspartnerin nach § 33a Abs. 1 Satz 2 EStG abzuziehen sein, soweit ihr zum Unterhalt bestimmte öffentliche Mittel mit Rücksicht auf die Unterhaltsleistungen gekürzt worden sind.

Sie sollten gegen den Einkommensteuerbescheid Einspruch einlegen damit geprüft werden kann, inwieweit und ob aussergewöhnliche Belastungen bis zu Höchsbetrag von € 7.680 geltend gemacht werden können. Daneben wäre allerdings noch zu überprüfen, ob der Prüfer eine Hinzurechnung de Nettolohns überhaupt vornehmen durfte. Insbesondere dann, wenn Ihr Lebensgefährte die Beträge Ihnen darlehensweise überlassen hat, könnte u.U. der Betriebsausgabenabzug durchgesetzt werden.

Sie sollten Ihren Fall durch einen Steuerberater überprüfen lassen.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen im Rahmen Ihres Einsatzes behilflich sein.

Mit feundlichen Grüßen

Ulrich Stiller
Steuerberater

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Experte für Einkommensteuererklärung

Dipl.BW/SB Ulrich Stiller

Dipl.BW/SB Ulrich Stiller

Leonberg, Württ

Seit ca. 46 Jahren im Steuerrecht tätig, davon seit 1981 selbständig als Steuerberater. Ich berate Arbeitnehmer, Unternehmer und Unternehmen sowie Privatpersonen. Ein Schwerpunkt meiner Tätigkeit ist die bundesweite Vertretung von Steuerpflichtigen vor den Straf-und Bußgeldstellen der Finanzämter einschl. der Steuerfahndung, wenn ein Steuerstrafverfahren eingeleitet worden ist. Desweiteren vertrete ich Steuerpflichtige im Rahmen von Rechtsbehelfsverfahren vor den Finanzämtern und führe Klageverfahren vor allen deutschen Finanzgerichten einschl. des Bundesfinanzhofesfinanzhofs zur Durchsetzung Ihrer Rechte durch.

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