Rückzahlung Ausbildungsdarlehen
September 1, 2009 | 15,00 EUR | beantwortet von FP Fischer Robert Fischer
Habe bei meiner Einkommenssteuererklärung die Rückzahlung meines Bafög-Darlehens angegeben. Diese wurde mir, wie nicht anderes erwartet, mit der Begründung Urteil des Bundesfinazhof v. 07.02.2008 AZ: VI R41/05 abgelehnt. Mein Finanzbeamten riet mir zu prüfen, ob es eventuell einen aktuellen Rechtsstreit gibt, worauf ich mich berufen kann.
Frage: Gibt es aktuell noch einen offenen Rechtsstreit zur Rückzahlung von Bafög-Darlehen.
Sehr geehrter Fragesteller,
zunächst einmal vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung gerne beantworte. Die Beantwortung erfolgt gemäß der Sachverhaltsschilderung. Fehlende oder fehlerhafte Angaben zu den tatsächlichen Verhältnissen können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.
BAföG-Rückzahlungen sind weder als Werbungskosten noch als Sonderausgaben abziehbar. Das hat der BFH mit Urteil vom 7.2.2008 (Az.: VI R 41/05) entschieden.
Begründung des Urteils: Durch die Tilgung zahle man eine Schuld zurück. Es handele sich somit lediglich um eine Vermögensumschichtung, aber nicht um Kosten. Die Kosten seien nämlich bereits während des Studiums entstanden und mit dem BAföG-Darlehen finanziert worden. Nach den steuerlichen Grundprinzipien seien Aufwendungen nur in dem Jahr abziehbar, in dem sie tatsächlich entstanden sind (BFH-Urteil vom 7.2.2008, Az. VI R 41/05).
Der Argumentation der Klägerin schenkte das Gericht keine Beachtung. Die ehemalige Studentin hatte beanstandet, dass nur derjenige BAföG bekommt, der kein eigenes Einkommen hat und damit auch keine Steuern zahlen muss. Die Kosten des Studiums könnten sich deshalb bei BAföG-Empfängern niemals steuerlich auswirken.
Bitte beachten Sie: Zwar sind Tilgungsleistungen nicht als Werbungskosten abziehbar, Zinsen auf ein BAföG- oder Studiendarlehen aber sehr wohl. Wenn Sie mit dem Darlehen ein Erststudium finanziert haben, können Sie diese als Sonderausgaben absetzen. Handelte es sich hingegen um ein Zweitstudium, machen Sie die Zinsen als Werbungskosten geltend.
Ich hoffe Ihnen mit diesen Angaben einen ausreichenden Überblick über den Sachverhalt gegeben zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Robert Fischer
Dipl.-Betriebswirt (BA)
Steuerberater
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