Frag-Einen

Frag einen Steuerberater zum Thema Einkommensteuererklärung

rückwirkende Steuerrückzahlung

Guten Tag,
ich arbeite seit Juli 2006 bei einer Botschaft in Bonn,hier als Ortskraft bzw. Chauffeur des Generalkonsuls. Nach meinem Arbeitsantritt wendete ich mich an das Finanzamt bzgl. der Lohnsteuerzahlungen.Im September 2006 bekam ich zuerst einen Vorauszahlungsbescheid mit einer bestimmten Summe, eine Woche später dann eine erneute Aufstellung mit 0,00€, also (nach tel. Rücksprache) Steuerbefreit.
Gestern bekam ich nun Post vom FA mit dem Bescheid für die Einkommenssteuer und eine Gesamtzahlung über 3.119,85€ (rückwirkend). Meine Frage: Ist das FA berechtigt, nach dem Bescheid von 2006, nun eine solche Forderung zu stellen? Was kann man hier tun?
Über eine baldige Nachricht wäre ich sehr dankbar!
Freundliche Grüße,
Stephan K.

Ginster Frank

Sehr geehrter Herr,

aufgrund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Mindesteinsatzes beantworten wir Ihre Frage gerne im Rahmen einer Erstberatung.

Die Beantwortung erfolgt dabei nach dem geschilderten Sachverhalt. Sofern Angaben vom tatsächlichen Sachverhalt abweichen, kann dies zu einem anderen Ergebnis führen.

Ein Vorauszahlungsbescheid dient dazu, unterjährig das Steueraufkommen zu sichern. Vorauszahlungen werden immer dann geleistet, sofern z.B. keine Lohnsteuer vom Lohn einbehalten wird.

Unter Umständen muss jedoch eine Einkommensteuererklärung für das zurückliegende Jahr erstellt werden, aus der sich auch eine Nachzahlung ergeben kann. Unabhängig vom ursprünglichen Vorauszahlungsbescheid.

Fraglich ist, ob Sie eine Steuererklärung abgegeben haben oder ob es sich hier um eine Schätzung des Finanzamtes handelt.

Um Ihre Fragen aber grundsätzlich zu beantworten:
1. Ja, das Finanzamt kann in dem Steuerbescheid von dem Vorauszahlungsbescheid abweichen.

2. Sie können innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides Einspruch beim Finanzamt einlegen. Diesen müssen Sie dann begründen und dem Finanzamt mitteilen, wogegen sich der Bescheid richtet. Das geht aus Ihrer Fragestellung allerdings nicht hervor.

Gleichzeitig können Sie die Aussetzung der Vollziehung beantragen, bis über Ihren Einspruch entschieden wurde. Das heißt, der zu zahlende Betrag ist vorerst nicht zur Zahlung fällig. Wir weisen aber auch darauf hin, sollte der Bescheid und somit der Betrag korrekt sein, fallen mitunter Zinsen an, abhängig von der Dauer des Verfahrens.

Sofern Sie weitere Hilfe in dieser Angelegenheit benötigen stehen wir Ihnen gerne, auch telefonisch unter 02232 / 93 45 0, zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen
Frank Ginster
Steuerberater

fadeout
... Interessiert Sie diese Frage ebenfalls?
Sie können für nur 7,50 EUR die Antwort vollständig einsehen.

Experte für Einkommensteuererklärung

Ginster Frank

Ginster Frank

Brühl

GINSTER - THEIS - KLEIN und PARTNER mbB Steuerberater Rechtsanwalt

Frank Ginster
Diplom-Finanzwirt
Steuerberater

Anschrift:
Am Strauchshof 2
50321 Brühl

Telefon: 02232 / 93 45 0
Fax: 02232 / 93 45 67
Mail: bruehl@gtkp.de
Internet: www.gtkp.de

vollständiges Profil