Frag-Einen

Frag einen Steuerberater zum Thema Einkommensteuererklärung

Kindesunterhalt Ausland

Gibt es eine Möglichkeit den von D Nach Österreich gezahlten Kindesunterhalt in irgendeiner Form steuerlich geltend zu machen?

Informationen: Mein österr. Lebensgefährte bezahlt für zwei österr. Kinder (14 und fast 18 Jahre) Unterhalt. Solange er noch in Ö gewohnt hat bekam er von der Ö-Steuer den sog Unterhaltsabsetzbetrag für zahlende Väter erstattet (fester Satz pro Kind, insges über 700 Euro pro Jahr), da in Ö NUR ca 10% der Familienbeihilfe (enspricht Kindergeld) auf den Unterhalt angerechnet werden.
Jetzt arbeitet er in D. Jetzt kann er zwar theoretisch den halben Kinderfreibetrag "nutzen", bei einem Verdienst von gut 25000 Euro bringt das quasi NICHTS, da unser Finanzamt ihm das halbe österreichische Kindergeld anrechnen will. Ist diese Vorgehensweise korrekt so (obwohl ihm in Ö ja das halbe kindergeld nicht auf den Unterhalt angerechnet wird).

So würde er als unterhaltszahlender Vater innerhalb der EU keinerlei steuerliche Vergünstigungen erhalten??? Gibt es keine möglichkeiten das z.B. als Sonderausgaben geltend zu machen? (zum normalen Unterhalt kommen auch noch sonderforderungen wie Brille)

Dipl.BW/SB Ulrich Stiller

Sehr geehrte Ratsuchende,

ich kann Ihnen da gar keine Hoffnung machen. Seit dem Jahr 1994 wird auch für Kinder , die nicht gem. § 1 Abs. 1 bis 3 EStG i. V. m. §§ 8, 9 AO in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig sind, ein Kinderfreibetrag gewährt. Damit entfällt seither die Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen nach § 33aAbs.1 EStG. Seit 1996 schließt auch Kindergeld den Abzug nach §§ 33a Abs. 1 EStG aus. Auch einen Sonderausgabenabzug gibt es für Unterhaltsleistungen bei Kindern nicht.

Für Kinder ab dem 18. Lebensjahr gibt es einen Ausbildungsfreibetrag zusätzlich, wenn sich diese in Ausbildung befinden und auswärtig untergebracht sind. Diese Voraussetzung würde eventuell bei Ihrem Partner vorliegen, sodaß wenigstens der halbe Ausbildungsfreibetrag zu gewähren ist. Dies wären 462 Euro jährlich.

Ich bedauere, Ihnen keine positivere Auskunft geben zu können.

Mit freundlchen Grüßen

Ulrich Stiller
Steuerberater

fadeout
... Interessiert Sie diese Frage ebenfalls?
Sie können für nur 7,50 EUR die Antwort vollständig einsehen.

Experte für Einkommensteuererklärung

Dipl.BW/SB Ulrich Stiller

Dipl.BW/SB Ulrich Stiller

Leonberg, Württ

Seit ca. 46 Jahren im Steuerrecht tätig, davon seit 1981 selbständig als Steuerberater. Ich berate Arbeitnehmer, Unternehmer und Unternehmen sowie Privatpersonen. Ein Schwerpunkt meiner Tätigkeit ist die bundesweite Vertretung von Steuerpflichtigen vor den Straf-und Bußgeldstellen der Finanzämter einschl. der Steuerfahndung, wenn ein Steuerstrafverfahren eingeleitet worden ist. Desweiteren vertrete ich Steuerpflichtige im Rahmen von Rechtsbehelfsverfahren vor den Finanzämtern und führe Klageverfahren vor allen deutschen Finanzgerichten einschl. des Bundesfinanzhofesfinanzhofs zur Durchsetzung Ihrer Rechte durch.

vollständiges Profil