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Frag einen Steuerberater zum Thema Einkommensteuererklärung

Home Office Pendler- und Hotelkosten als Werbungskosten?

Liebe Steuerberater,

ich bin Angestellter mit Wohnsitz in Hannover und Arbeitsort in Berlin. Mein Arbeitgeber ermöglicht mir ein hybrides Arbeitsmodell, wodurch ich nur 1-2 Mal die Woche vor Ort in Berlin sein muss, manche Wochen sogar gar nicht. Ich fahre manchmal mit Zug und manchmal mit Auto nach Berlin. Zudem übernachte ich hin und wieder dort auf eigene Kosten im Hotel.
Nun zu meinen Fragen.

1. Kann ich bei der Steuererklärung einfach die Entfernungspauschale ansetzen oder muss ich die tatsächlichen Kosten ansetzen? Ich schätze, dass ich etwa 35 Mal im Jahr vor Ort bin. Die einfache Strecke von Hannover nach Berlin sind 300 KM. Daraus würden sich dann so ungefähr (ich rechne aus Vereinfachungsgründen mit 35 Cent pro Kilometer) Werbungskosten von 35*300*0,35 = 3675 € ergeben (jährlicher Höchstbetrag wären 4500€). Ist das korrekt?

2. Etwa 15 Mal im Jahr übernachte ich in Berlin und zwar in einem Hotel, welches in unmittelbarer Nähe zur Arbeitsstätte liegt. Das Hotel kostet etwa 70 € pro Nacht (ohne Frühstück und andere Extras) und wird von mir selbst gezahlt. Dies sind doch auch Werbungskosten und zwar in Höhe von 70*15 = 1050 €, richtig? Ich hatte im Internet auch teilweise etwas von doppelter Haushaltsführung gelesen, aber dies tritt nicht zu, richtig? Dementsprechend sind auch keine Verpflegungsmehraufwendungen abrechenbar, richtig?

Vorab vielen Dank!
Beste Grüße
Alex

Steuerberater Knut Christiansen

Guten Morgen und vielen Dank für die Nutzung von frag-einen.com!

Zu Ihren Fragen möchte ich Ihnen gerne folgende Auskünfte erteilen.

§ 9 EStG sieht grundsätzlich eine Entfernungspauschale für die Fahrten von der Wohnung zur 1. Tätigkeitsstätte zu. Daher können Sie für diese Fahrten die von Ihnen ermittelten Beträge ansetzen. Auf Nachfrage des Finanzamtes wären ggfs. die Anzahl der Anwesenheitstage und damit die Anzahl der Fahrten nachzuweisen (Fahrscheine, Arbeitgeberbescheinigung). Aufgrund der geringen Anzahl von Fahrten gehe ich aber nicht davon aus, dass es hinterfragt wird.

DIe Übernachtungskosten können im Rahmen der doppelten Haushaltsführung geltend gemacht werden, auch wenn Sie nur gelegentlich am Ort der ersten Tätigkeitsstätte in einem Hotel übernachten. Auch ein Hotelzimmer gilt als Unterkunft im Sinne der doppelten Haushaltsführung nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG. In den ersten frei Monaten nach Beginn der doppelten Haushaltsführung können Sie auch Verpflegungsmehraufwendungen gelten machen. Wenn die doppelten Haushaltsführung beispielsweise am 1.1.2021 begonnen hat, dann könnten Sie für die Anwesenheitstage bis zum 31.3.2021 die VMA geltend machen.

Ich hoffe das beantwortet Ihre Fragen, sonst melden Sie sich gerne noch einmal.

Viele Grüße!

Knut Christiansen
Steuerberater

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Viöl

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