Frag-Einen

Frag einen Steuerberater zum Thema Einkommensteuererklärung

Einkommensgrenzen für Studentin mit hohen Einnahmen

Meine Tochter ist Studentin an der International University (online study), übt einen Minijob in den Modegeschäften meiner Frau aus, ist zugleich selbständig tätig (Gewerbeschein) als Model, hat einen Hausstand in der eigenen Wohnung, die sie mit amtlicher Erlaubnis als Ferienwohnung vermietet (2022 Einnahmen derzeit unter 22 TEU) und hat zum Unterhalt ihrer Wohnung während iher längeren Abwesenheiten selbst eine Minijobberin (haushaltsnah) eingestellt. So viel zum steuerrelevanten Hintergrund. Da ihr nun ein Angebot vorliegt, im letzten Quartal 2022 in Tokyo als Model zu arbeiten, könnte sie ihre Wohnung in dieser Zeit wieder vermieten, allerdings mit der Folge, dass mit diesen Einnahmen die Grenze von 22 TEU überstiegen und mit 5 Prozent Umsatzsteuer belegt werden würden. Als Model würde sie in dem Fall 2022 zudem auf ein zu versteuerndes Einkommen von ca. 20 TEU kommen. Meine Frage ist, ob sich auf diese Weise auch eine Umsatzsteuerpflicht für die Tätigkeit als Model ergeben wird? In diesem Fall bitte ich um Hinweise, was die diesbezüglichen Konsequenzen wären, wenn ihre Wohnung im 4. Quartal nicht vermietet werden würde und die Einnahmen nach Anlage VV unter 22 TEU blieben? Mit anderen Worten, wo liegen die Einkommensgrenzen, damit meine Tochter (für das FA aber auch die PKV) Studentin "mit Nebenjobs" bleiben kann?

Steuerberater Bernd Thomas

Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

gerne beantworte ich Ihre Anfrage aufgrund Ihrer Angaben im Rahmen einer Erstberatung auf frag-einen.com. Die Beantwortung erfolgt gemäß der von Ihnen gemachten Sachverhaltsangaben. Fehlende oder fehlerhafte Angaben können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.

1. Wenn die kleinunternehmerregelung bislang in Anspriuch genommen werden konnte, die Umsatzgrenzen der Kleinunternehmerregelung jedoch im Verlauf diesen Jahres überschritten werden, tritt die Rechtsfolge ab dem Folgejahr ein. Somit wären die Umsätze aus kurzfristiger Vermietung erst im Jahr 2023 umsatzsteuerpflichtig.

2. Umsatzsteuerlich ist Ihre Tochter eine einheitliche Unternehmerin, d.h. alle selbständigen Tätigkeiten sind für Zwecke der Umsatzsteuer zusammengefasst zu betrachten.

Steuerfreie oder nicht steuerbare Umsätze (etwa weil der Leistungsort nach der Fiktion des § 3a UStG im Ausland liegt) werden jedoch bei der Umsatzsgrenze nach der Kleinunternehmerregelung nicht mitgerechnet (siehe § 19 Abs. 1 Satz 2 UStG). Soweit jedoch dem Grunde nach umsatzsteuerpflichtige Umsätze als Model in diesem Jahr bereits in nennenswerter Höhe vorliegen, hat Ihre Tochter möglicherweise bereits jetzt die entsprechende Umsatzgrenze überschriitten. Dies sollten Sie prüfen.

Es kommt für Zwecke der Umsatzsteuer auch nicht auf die höhe des EInkommens nach dem Einkommensteuerrecht an, sondern auf die Umsätze.

3. Ob die Einkünfte als "Nebenjobs" oder als selbständige Arbeit zu bezeichnen sind, ist für das Finanzamt unerheblich. Für die Krankenversicherung gelten eigenständige Grenzen, die sich auf den zeitlichen Umfang und die wirstchaftliche Bedeutung der Tätigkeiten sowie die Höhe der Einnahmen beziehen. Hierzu fragen Sie ggf. bei der Krankenversicherung nach (es liegen auch nicht genug Informationen vor, um dies an dieser Stelle beurteilen zu können).

Dem ausgelobten Honorar entsprechend muss die Detailtiefe begrenzt bleiben, deswegen ist ggf. in den genannten Quellen und Verweisen nachzulesen (deutsche Gesetze sind abrufbar in www.gesetze-im-internet.de).

Mit freundlichen Grüßen

Bernd Thomas
Steuerberater

Informationen gemäß DL-InfoV: Steuerberater Dipl.-Kaufmann (FH) Bernd Thomas, Steuerberater, Franklinstraße 15, 30177 Hannover, Mitglied der Steuerberaterkammer Niedersachsen, Mitgliedsnummer 146580, Berufshaftpflichtversicherung bei R+V Allgemeine Versicherung AG, Mittlerer Pfad 24, 70499 Stuttgart, Versicherungssumme: 250.000 Euro für den einzelnen Schadensfall; Jahreshöchstleistung: 1.000.000 Euro (für alle Schäden eines Versicherungsjahres); Es gelten die berufsrechtlichen Regelungen, insbesondere Steuerberatungsgesetz (StBerG), Durchführungsverordnungen zum Steuerberatungsgesetz (DVStB), Berufsordnung (BOStB), Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) (Regelungen einsehbar unter: https://www.berufsrecht-handbuch.de/, http://www.gesetze-im-internet.de/stberg, www.gesetze-im-internet.de/stbvv/), die Berufsbezeichnung Steuerberater wurde in der Bundesrepublik Deutschland verliehen.

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