HomeOffice voll absetzbar obwohl laut Arbeitsvertrag 400km entfernt ein Arbeitsplatz zusteht
Juni 16, 2022 | 40,00 EUR | beantwortet von Steuerberater Bernd Thomas
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich lebe aktuell in Dresden und möchte mich umbewerben. Mein neuer Arbeitsgeber sitzt in Köln und bietet mir da einen Arbeitsplatz an jedoch auch die Möglichkeit HomeOffice zumachen. Ich möchte gerne in Dresden bleiben. Mein Arbeitszimmer erfüllt alle Bedingungen damit ich es über die 1250€ absetzen kann (nach https://www.steuern.de/arbeitszimmer). Da mir ja eigentlich ein Büro im 400KM entfernten Köln zusteht, kann ich dennoch mein Arbeitszimmer als "Mittelpunkt der gesamten berfulichen Tätigkeit absetzen" - damit ich auch über die 1250€ absetzen kann?
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage aufgrund Ihrer Angaben im Rahmen einer Erstberatung auf frag-einen.com. Die Beantwortung erfolgt gemäß der von Ihnen gemachten Sachverhaltsangaben. Fehlende oder fehlerhafte Angaben können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.
Wenn das Arbeitszimmer der Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung ist (z.B. drei Arbeitstage pro Woche bei einer Fünftagewoche, auch gleichwertige inhaltliche Tätigkeit), können Sie das Arbeitsztimmer mit den vollen Kosten absetzen, auch wenn Ihnen ein Arbeitsplatz beim Arbeitgeber zur Verfügung steht. Die übrigen Voraussetzungen müssen erfüllt sein.
Dem ausgelobten Honorar entsprechend muss die Detailtiefe begrenzt bleiben, deswegen ist ggf. in den genannten Quellen und Verweisen nachzulesen (deutsche Gesetze sind abrufbar in www.gesetze-im-internet.de).
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Thomas
Steuerberater
Informationen gemäß DL-InfoV: Steuerberater Dipl.-Kaufmann (FH) Bernd Thomas, Steuerberater, Franklinstraße 15, 30177 Hannover, Mitglied der Steuerberaterkammer Niedersachsen, Mitgliedsnummer 146580, Berufshaftpflichtversicherung bei R+V Allgemeine Versicherung AG, Mittlerer Pfad 24, 70499 Stuttgart, Versicherungssumme: 250.000 Euro für den einzelnen Schadensfall; Jahreshöchstleistung: 1.000.000 Euro (für alle Schäden eines Versicherungsjahres); Es gelten die berufsrechtlichen Regelungen, insbesondere Steuerberatungsgesetz (StBerG), Durchführungsverordnungen zum Steuerberatungsgesetz (DVStB), Berufsordnung (BOStB), Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) (Regelungen einsehbar unter: https://www.berufsrecht-handbuch.de/, http://www.gesetze-im-internet.de/stberg, www.gesetze-im-internet.de/stbvv/), die Berufsbezeichnung Steuerberater wurde in der Bundesrepublik Deutschland verliehen.
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