Spekulationsfrist Immobilien
Frage an Steuerberater Christiansen: Im Verhältnis je zur Hälfte, war ich seit 25.05.2010 (im Privatvermögen) Mit-Eigner eines unparzellierten Baulandgrundstückes. Es handelte sich um beidseitiges Bruchteileigentum am gesamten Grundstück. Am 13.10.2020 (Datum der Auflassung im Kaufvertrag), kaufte ich den anderen Mit-Eigner seine Hälfte des Grundstückes ab, wodurch m. E. nun ein fünfzig prozentiger Bruchteil des Grundstücks als steuerneutral privat veräusserbares Wirtschaftsgut im Sinne des § 23 EStG. gelten dürfte und ein fünfzig prozentiger Bruchteil des Gussstücks, als im Sinne des § 23 EStG noch lange innerhalb der Spekulationsfrist befindlich, gelten dürfte. Nun beabsichtige ich das Grundstück mit zwei identischen freistehenden Häusern zu bebauen, diese Häuser gemäß § 1 WEG (Wohnungseigentumsgesetz) grundbuchlich in zwei Sondereigentume zu teilen und durch mittige Abgrenzung, jeden dieser beiden Sondereigentume gelichgroße Sondernutzungsrechte an dem Gemeinschaftsgarten eintragen lassen. Danach beabsichtige ich, eines der beiden Sondereigentume nebst dessen Sondernutzugsrecht zu veräußern und diese Veräußerung NICHT in der relevanten Steuererklärung zu deklarieren. Im Falle dass diese Deklarations- Unterlassung vom Finanzamt hinterfragt werden sollte, würde ich dem Finanzamt erläutern, dass ich hierbei mein Wahlrecht zugrunde legte bzw. ausübte, welche Hälfte des Wirtschaftsguts ich als noch innerhalb der im § 23 EStG geregelten Spekulationsfrist befindlich und welche Hälfte des Wirtschaftsguts ich als bereit außerhalb der im § 23 EStG geregelten Spekulationsfrist befindlich werte. Darf ich um unverbindliche Antwort bitten, ob Ihrer Ansicht nach etwas dagegen spricht, dass ich (zur Vermeidung der Veräußerungsgewinnversteuerungspflicht anlässlich der Veräußerung der ersten Hälfte des Wirtschaftsgutes) so handle? Danke