Firmenwagen 1 Prozent Regelung bei Arbeitgeberwechsel von GmbH zur Holding - anderer Standort
März 10, 2020 | 25,00 EUR | beantwortet von Steuerberater Knut Christiansen
Sehr geehrte Damen und Herren,
derzeit bin ich in einer GmbH mit Sitz in München beschäftigt. Ab dem 01.05.2020 habe ich einen neuen Arbeitsvertrag bei der Holding dieser GmbH (in Nürnberg) unterzeichnet. Mir wird ab dem 01.04.2020 auch ein Firmenwagen (1% + 0,03% Regelung) zur Verfügung gestellt.
Mein derzeitiger Wohnsitz ist 15 km von München entfernt. Ich soll in diesem Jahr noch überwiegend (mindestens an zwei Tagen in der Woche) am Standort München beschäftigt werden, um meine derzeitige Position an meinen Nachfolger zu übergeben. Ab dem Jahr 2021 bin ich dann ausschließlich in Nürnberg beschäftigt und werde dann auch meinen Wohnsitz nach Nürnberg verlegen.
Die Frage ist nun, ob unter steuerrechtlichen Gesichtspunkten die Möglichkeit besteht, für die Dauer meiner Tätigkeit in München im Jahr 2020 auch die GmbH in München als erste Tätigkeitsstätte festzulegen (oder ob explizit keine erste Tätigkeitsstätte festgelegt wird: "z.B: die organisatorische Zuordnung soll keine erste Tätigkeitsstätte begründen..." und wenn dem so ist, welche Formulierung hierfür in den Arbeitsvertrag mit aufgenommen werden muss.
So würde ich im Jahr 2020 für den Firmenwagen (60.000,-€)
= 600,-€ + 247,50€ (0,03% bei 15 km Strecke) monatlich versteuern. Ab 2021 besteht dann keine Tätigkeit mehr in München und ich würde die Strecke von dem neuen Nürnberger Wohnort zur Nürnberger Arbeitsstelle versteuern.
Ich möchte in jedem Fall vermeiden, dass das Finanzamt annimmt, ich würde 2020 regelmäßig von München nach Nürnberg mit dem Firmenwagen zur Arbeit fahren
= 600,-€ + 3.333,-€ (0,03% bei 202 km Strecke)
Ich brauche hier Ihren Rat, welche Vorgehensweise nach beschriebenem Sachverhalt unter steuerrechtlichen Gesichtspunkten am sinnvollsten ist und welche Formulierungen hier ggf. mit in den Vertrag aufgenommen werden müssen.
Für Ihre Mühe im Voraus herzlichen Dank!
Mit freundlichem Gruß
K. Schneider
Guten Tag und vielen Dank für die Nutzung von frag-einen.com!
Ich möchte Ihre Frage im Rahmen einer Erstberatung und unter Berücksichtigung des eingesetzten Honorars beantworten, von dem lediglich 50% bei mir als Vergütung ankommen.
Grundsätzlich sollte eine erste Tätigkeitsstätte festgelegt werden, da offensichtlich keine ausschließliche Auswärtstätigkeit vorliegt und Sie den einen oder anderen Standort regelmäßig aufsuchen. Sofern Ihr Arbeitgeber hier mitspielt, sollte er als erste Tätigkeitsstätte dann den Standort in München im Arbeitsvertrag angeben. Sollten Sie dann in Nürnberg tätig werden, so würden hier Reisekosten vorliegen, die aber nicht von der 0,03%-Methode betroffen sind.
Sollte der Arbeitgeber darauf bestehen, dass Ihre erste Tätigkeitsstätte in Nürnberg ist, so könnte der Arbeitgeber als Entgegenkommen eine Pauschalbesteuerung der Fahrten vornehmen und diese Steuer übernehmen. Alternativ können Sie mit dem Arbeitgeber vereinbaren, dass er eine Einzelbewertung der Fahrten vornimmt. Dann müssen pro Fahrt nach Nürnberg nur 0,002% angesetzt werden (max. aber 15 Fahrten = 15 x 0,002% = 0,03%). Sie haben dazu dem Arbeitgeber dann eine monatliche Aufstellung mit dem Datum der jeweiligen Fahrten zu überreichen (unterschrieben), die er dann zu den Lohnunterlagen nehmen muss.
Insgesamt bleibt festzuhalten, dass es für Sie am besten wäre, wenn die Zuordnung der 1. Tätigkeitsstätte durch Ihren Arbeitgeber bis zu Ihrem Umzug nach Nürnberg am Standort in München erfolgt.
Ich hoffe Ihre Frage damit beantwortet zu haben, sonst stellen Sie gerne kostenfreie Rückfragen ein.
Ich möchte Sie darauf hinweisen, dass dieses Forum eine ausführliche und persönliche steuerliche Beratung nicht ersetzen kann, sondern vor allem dafür gedacht ist, eine erste steuerliche Einschätzung zu ermöglichen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen könnte die rechtliche Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen.
Mit freundlichen Grüßen
Knut Christiansen
Steuerberater
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