Freiberufliche Tätigkeit oder nicht? Vermarktung der Nutzungsrechte meiner Kompositionen im Internet
Mai 8, 2020 | 50,00 EUR | beantwortet von Steuerberater Knut Christiansen
Ich bin freiberuflicher Komponist und möchte in Zukunft meine Kompositionen auch übers Web vermarkten über einen Marktplatz im Internet (ist kein Verlag)
sowie eine eigene, neu geschaffene Internetseite.
Dort will ich Instrumentalmusiken anbieten, die ich alleine komponiert und produziert habe -– ich habe also 100% der Urheberrechte.
Die Kunden der Plattform erhalten nach Bezahlung (direkt an mich per paypal) meine Nutzungsrechte-Einräumung sowie per Download meine Komposition in Form von aufgenommenen Einzelspuren der Musik.
(Die Aufnahmen sind nur Mittel zum Zweck, da die Komposition ohne sie nicht hörbar ist).
Die Kunden dürfen dann damit ein neues Werk schaffen, z.B. dazu Gesang aufnehmen.
Am neuen Werk meiner Kunden bin ich immer als Urheber zu 50% beteiligt.
Gehören die Einnahmen aus dieser Tätigkeit zu den freiberuflichen Einnahmen, auch wenn ich die Rechte ggf. tausende Male einräume?
Ich gehe davon aus, da ich keine Erzeugnisse verkaufe, sondern lediglich die Nutzungsrechte aus meiner künstlerischen Arbeit einräume. Verkauf findet nicht statt, da Urheberrechte unverkäuflich sind.
Guten Tag und vielen Dank für die Nutzung von frag-einen.com!
Ihre Frage möchte ich Ihnen im Rahmen einer Erstberatung beantworten. Bitte beachten Sie, dass dieses Forum eine persönliche Beratung nicht ersetzen kann. Daher kann, auch im Hinblick auf das Honorar, nur eine erste steuerliche Einschätzung erfolgen. Eine Haftung kann also nicht übernommen werden,
Grundsätzlich ist die Gewährung von Urheberrechten nicht als gewerbliche Tätigkeit einzustufen, wenn Ihre Kompositionen eine gewisse künstlerische Gestaltungshöhe haben. Davon ist allerdings grundsätzlich auszugehen, da Sie diese ja individuell komponieren. Ebenso "veräußern" Sie ja ausschließlich eigene Werke und betreiben keinen Handel mit Werken fremder Künstler. Eine gewerbliche Tätigkeit kann vorliegen bei Serienprodukten des Künstlers. Hierunter versteht man z.B. das massenhafte Verbereiten von Kunstdrucken (z.B: auf Postern) eines Malers. Ob das in dem Fall bei Ihnen vorliegt kann (noch) nicht abschließend beurteilt werden, weil Sie Ihre Werke in dem Sinne ja nicht massenhaft produzieren, sondern nur einmalig als Download zur Verfügung stellen und vor allem auch nur das Urheberrecht eingeräumt wird. Im Gegensatz zu einem Kunstdruck gehört also die Komposition nicht dem Endkunden, sondern grundsätzlich immer noch Ihnen. Von daher ist grundsätzlich von einer freiberuflichen Tätigkeit auszugehen.
Sie sollten hier jedoch, wenn eine absolute Sicherheit gewünscht ist, das für Sie zuständige Finanzamt um Einstufung bitten, in dem Sie den Sachverhalt hier einmal schriftlich darstellen.
Mit freundlichen Grüßen
Knut Christiansen
Steuerberater
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