Nutzung Ehrenamtspauschale und Übungsleiterpauschale bei ehrenamtlicher und freiberuflicher Tätigkeit
April 19, 2020 | 30,00 EUR | beantwortet von Steuerberater Knut Christiansen
Ein Arbeitnehmer, der nebenberuflich als Freiberufler unterwegs ist und auch Aufwandsentschädigungen aus dem Ehrenamt erhält, möchte die optimale Nutzung der Freibeträge nutzen.
Dazu folgende Fragen:
1)
In der Abrechnung der ehrenamtlichen Tätigkeit wird zwischen Fahrtkostenerstattung und Aufwandsentschädigung unterschieden. Der ehrenamtlich Tätige erhält in einem Jahr 1665€ Aufwandsentschädigung und 390€ Fahrtkostenerstattung, somit gesamt 2055€ für die ehrenamtliche Tätigkeit. Muss die Fahrtkostenerstattung auch in der Steuererklärung angegeben werden, da die Fahrtkosten aufgrund der ehrenamtlichen Tätigkeit so oder so nicht abgesetzt werden könnten?
2)
Es gibt die Differenzierung zwischen 720€ Ehrenamtspauschale und die Übungsleiterpauschale von 2400€. Angenommen der Arbeitnehmer hat 1665€ Aufwandsentschädigung (der Träger gibt die Nutzung der Übungsleiterpauschale an) und 1992€ Gewinn aus freiberuflicher Tätigkeit nach EÜR erhalten. Wie kann dieses am sinnvollsten eingetragen werden und ist eine Aufteilung auf die Pauschalen möglich?
Vielen Dank für Ihre Bemühungen!
Mit freundlichen Grüßen
Guten Morgen und vielen Dank für die Nutzung von frag-einen.com!
Ihre Fragen möchte ich im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten,
Bitte beachten Sie, dass dieses Forum eine persönliche Beratung nicht ersetzen kann, sondern lediglich eine erste steuerliche Einschätzung ermöglicht.
Zu 1)
Grundsätzlich sind beide erstatteten Beträge anzugeben. Die Beträge sind ja im Rahmen der Übungsleiterpauschale bis zu 2.400 EUR steuerfrei, so dass jedoch keine Besteuerung erfolgt. Allerdings dürfen im Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen auch keine Kosten geltend gemacht werden. Daher ist der volle Betrag anzusetzen.
Zu 2)
Eine Aufteilung in Übungsleiterpauschele und Ehrenamtspauschale ist nur möglich und zulässig, wenn auch beide Tätigkeiten unabhängig voneinander ausgeübt wurden. Man kann also insbesondere die Ehrenamtspauschale nicht ohne weiteres beanspruchen, sondern muss ein entsprechendes Amt bekleidet haben. Sofern die Einnahmen aus der freiberuflichen Tätigkeit die Übungsleiterpauschale enthalten, ist dieser Anteil der Einnahmen auf der Anlage S in Zeile 44 einzutragen. Der nicht steuerfreie Anteil wird dann in Zeile 4 eingetragen.
Ich hoffe Ihre Frage damit beantwortet zu haben, sonst stellen Sie gerne kostenfreie Rückfragen ein.
Mit freundlichen Grüßen
Knut Christiansen
Steuerberater
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