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Frag einen Steuerberater zum Thema Einkommensteuererklärung

Übergangszuschuss

Guten Tag Herr Thomas,
seit 1.2.2019 erhalte ich eine Betriebsrente über EUR 213,18. (Summe 2019: EUR 2.346,00)
Außerdem habe ich von Feb2019- Juli2019 einen Übergangszuschuss TA von 6 mal EUR 2.097,38 erhalten.
In der Steuerklärung 2019 habe ich den Übergangszuschuss als Einkommensersatzleistung die dem Progressionsvorbehalt unterliegen in Zeile 38 EUR 12.584,00 eingetragen. War dies richtig?
Das Finanzamt hat wie folgt abgerechnet:
Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit Bruttoarbeitslohn EUR 14.930,00
Ab Freibeträge für Versorgungsbeträge EUR 1.573,00
Ab Werbungskosten zu Versorgungsbezügen EUR 102,00
Ab Arbeitnehmer-Pauschbetrag EUR 1,00
Einkünfte: EUR 13.254,00
Ist die Berechnung des Finanzamtes richtig gewesen?
Mit freundl. Gruß
Manfred Ulrich

Steuerberater Bernd Thomas

Sehr geehrter Herr Ulrich,

gerne beantworte ich Ihre Anfrage aufgrund Ihrer Angaben im Rahmen einer Erstberatung auf frag-einen.com. Die Beantwortung erfolgt gemäß der von Ihnen gemachten Sachverhaltsangaben. Fehlende oder fehlerhafte Angaben können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.

Der Übergangszuschuss als Leistung der betrieblichen Altersverorgung unterliegt nicht dem Progressionsvorbehalt, sondern ist regulär zu besteuern. Bei Zahlung durch den Arbeitgeber, ohne dass die Anwartschaft darauf durch eigene Beitragszahlung erworben worden ist, ist somit Gegenleistung für frühere erbrachte Arbeitsleistung und als Versorgungsbezug zu besteuern.

Bei Versorgungsbezügen ist, abhängig vom Jahr des Versorgungsbeginns, der Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag dazu zu berechnen (bei Versorgungsbeginn 2019 17,6 %, höchstens 1.320 €, Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag 396 €, vgl. § 19 Abs. 2 Satz 3 EStG).

Ob die Berechnung korrekt ist, ist anhand der vom Arbeitgeber übermittelten Werte zu beurteilen, die Werte können der/den Lohnsteuerjahresbescheinigung(en) entnommen werden.

Als Werbungskosten sind auf Versorgungsbezüge und Renten 102 € als Pauschbetrag abzuziehen, höhere Werbungskosten nur auf Nachweis.

Insgesamt erscheinen die Werte jedoch nicht unplausibel.

Dem ausgelobten Honorar entsprechend muss die Detailtiefe begrenzt bleiben, deswegen ist ggf. in den genannten Quellen und Verweisen nachzulesen (deutsche Gesetze sind abrufbar in www.gesetze-im-internet.de).

Mit freundlichen Grüßen

Bernd Thomas
Steuerberater

Informationen gemäß DL-InfoV: Steuerberater Dipl.-Kaufmann (FH) Bernd Thomas, Steuerberater, Franlinstraße 15, 30177 Hannover, Mitglied der Steuerberaterkammer Niedersachsen, Mitgliedsnummer 146580, Berufshaftpflichtversicherung bei R+V Allgemeine Versicherung AG, Mittlerer Pfad 24, 70499 Stuttgart, Versicherungssumme: 250.000 Euro für den einzelnen Schadensfall; Jahreshöchstleistung: 1.000.000 Euro (für alle Schäden eines Versicherungsjahres); Es gelten die berufsrechtlichen Regelungen, insbesondere Steuerberatungsgesetz (StBerG), Durchführungsverordnungen zum Steuerberatungsgesetz (DVStB), Berufsordnung (BOStB), Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) (Regelungen einsehbar unter: https://www.berufsrecht-handbuch.de/, http://www.gesetze-im-internet.de/stberg, www.gesetze-im-internet.de/stbvv/), die Berufsbezeichnung Steuerberater wurde in der Bundesrepublik Deutschland verliehen.

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