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Frag einen Steuerberater zum Thema Einkommensteuererklärung

Anerkennung als ag. Belastung

Ich habe für meine Eltern die Steuererklärung für 2008 erstellt. Mein Vater war in 2008 in Plegestufe 3 und wurde zu hause von meiner Mutter (85 Jahre) gepflegt. Da mein Vater sehr korpulent war (er ist im März diesen Jahres gestorben), und meine Mutter ihm beim Duschen behilflich sein musste, wurde eine behindertengerechte Duschwand mit größerer Einstiegsweite und niedriger Einstiegshöhe in Auftrag gegeben. Die Kosten wurden von der Krankenkasse nur in Bezug auf den Arbeitsaufwand übernommen. Den Restbetrag in Höhe von 2.800 Euro mussten meine Eltern selbst bezahlen. Ich habe diesen Betrag unter anderem bei den aussergewöhnlichen Belastungen angegeben, er wurde jedoch vom Finanzamt nicht berücksichtigt, mit dem Argument, daß dieser Aufwand nicht die Voraussetzungen des § 33 EStG erfüllt. Ist hier ein Einspruch erfolgsversprechend ? Vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.

Dipl.BW/SB Ulrich Stiller

Sehr geehrte(r)Ratsuchende(r),

besten Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Grund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte:

In Einzelfällen wird man die nachträgliche Anbringung behindertengerechter Einrichtungen wie Türverbreiterungen und rollstuhlbedingter Rampen,einschließlich darauf entfallender Finanzierungskosten - als außergewöhnliche Belastung anerkennen können (FG Rheinland-Pfalz Urteil vom 24.10.2007 rechtskräftig 2 K 1917/06 EFG 2008 S. 215). Es ist eine Einzelfallabwägung, ich würde mich in Ihrem Falle auf das vorgenannte Urteil berufen und gegen den Einkommensteuerbescheid Einspruch einlegen. Dies auch deswegen, weil die Krankenkasse einen Teil der Kosten übernommen hat. Dies ist bereits ein Indiz für das Vorliegen von aussergewöhnlichen Belastungen. Hierauf müssen Sie das Finanzamt hinweisen.

Andererseits hat der BFH z.B. BFH Urteil vom 15.12.2005 - III R 10/04, derartige Aufwendungen als nicht zwangsläufig angesehen, wenn auch gesunde Personen, die im selben Haushalt leben, von dem Umbau profitieren.

In Ihrem Falle empfiehlt es sich, wie bereits eingangs gesagt, sich auf das Urteil des FG Rheinland Pfalz zu konzentrieren mit dem zusätzlichen Hinweis, dass sich auch die Krankenkasse an den Kosten beteiligt hat.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meinen Ausführungen behilflich sein.

Mit freundlichen Grüßen

Ulrich Stiller
Steuerberater

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Experte für Einkommensteuererklärung

Dipl.BW/SB Ulrich Stiller

Dipl.BW/SB Ulrich Stiller

Leonberg, Württ

Seit ca. 46 Jahren im Steuerrecht tätig, davon seit 1981 selbständig als Steuerberater. Ich berate Arbeitnehmer, Unternehmer und Unternehmen sowie Privatpersonen. Ein Schwerpunkt meiner Tätigkeit ist die bundesweite Vertretung von Steuerpflichtigen vor den Straf-und Bußgeldstellen der Finanzämter einschl. der Steuerfahndung, wenn ein Steuerstrafverfahren eingeleitet worden ist. Desweiteren vertrete ich Steuerpflichtige im Rahmen von Rechtsbehelfsverfahren vor den Finanzämtern und führe Klageverfahren vor allen deutschen Finanzgerichten einschl. des Bundesfinanzhofesfinanzhofs zur Durchsetzung Ihrer Rechte durch.

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