Anerkennung als ag. Belastung
August 12, 2009 | 25,00 EUR | beantwortet von Dipl.BW/SB Ulrich Stiller
Ich habe für meine Eltern die Steuererklärung für 2008 erstellt. Mein Vater war in 2008 in Plegestufe 3 und wurde zu hause von meiner Mutter (85 Jahre) gepflegt. Da mein Vater sehr korpulent war (er ist im März diesen Jahres gestorben), und meine Mutter ihm beim Duschen behilflich sein musste, wurde eine behindertengerechte Duschwand mit größerer Einstiegsweite und niedriger Einstiegshöhe in Auftrag gegeben. Die Kosten wurden von der Krankenkasse nur in Bezug auf den Arbeitsaufwand übernommen. Den Restbetrag in Höhe von 2.800 Euro mussten meine Eltern selbst bezahlen. Ich habe diesen Betrag unter anderem bei den aussergewöhnlichen Belastungen angegeben, er wurde jedoch vom Finanzamt nicht berücksichtigt, mit dem Argument, daß dieser Aufwand nicht die Voraussetzungen des § 33 EStG erfüllt. Ist hier ein Einspruch erfolgsversprechend ? Vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.
Sehr geehrte(r)Ratsuchende(r),
besten Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Grund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte:
In Einzelfällen wird man die nachträgliche Anbringung behindertengerechter Einrichtungen wie Türverbreiterungen und rollstuhlbedingter Rampen,einschließlich darauf entfallender Finanzierungskosten - als außergewöhnliche Belastung anerkennen können (FG Rheinland-Pfalz Urteil vom 24.10.2007 rechtskräftig 2 K 1917/06 EFG 2008 S. 215). Es ist eine Einzelfallabwägung, ich würde mich in Ihrem Falle auf das vorgenannte Urteil berufen und gegen den Einkommensteuerbescheid Einspruch einlegen. Dies auch deswegen, weil die Krankenkasse einen Teil der Kosten übernommen hat. Dies ist bereits ein Indiz für das Vorliegen von aussergewöhnlichen Belastungen. Hierauf müssen Sie das Finanzamt hinweisen.
Andererseits hat der BFH z.B. BFH Urteil vom 15.12.2005 - III R 10/04, derartige Aufwendungen als nicht zwangsläufig angesehen, wenn auch gesunde Personen, die im selben Haushalt leben, von dem Umbau profitieren.
In Ihrem Falle empfiehlt es sich, wie bereits eingangs gesagt, sich auf das Urteil des FG Rheinland Pfalz zu konzentrieren mit dem zusätzlichen Hinweis, dass sich auch die Krankenkasse an den Kosten beteiligt hat.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meinen Ausführungen behilflich sein.
Mit freundlichen Grüßen
Ulrich Stiller
Steuerberater
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