Darf mein Arbeitgeber meine Arbeitszeit einseitig ändern?
Januar 1, 2023 | 40,00 EUR | beantwortet von Simon Büchner
Sehr geehrte Rechtsanwältin,
ich wende mich an Sie, da ich momentan in einer ungewissen Situation bezüglich meiner Arbeitszeit stecke und mir nicht sicher bin, ob mein Arbeitgeber das Recht hat, diese einseitig zu ändern. Mein Name ist Ben Eberstark und ich arbeite seit drei Jahren in einem mittelständischen Unternehmen als Projektmanager.
Bisher hatte ich feste Arbeitszeiten von Montag bis Freitag von 9 bis 17 Uhr. Vor kurzem wurde mir jedoch mitgeteilt, dass aufgrund einer Umstrukturierung im Unternehmen meine Arbeitszeit ab sofort von Montag bis Samstag von 8 bis 18 Uhr verlängert werden soll. Diese Änderung wurde mir ohne mein Einverständnis mitgeteilt und ich fühle mich dadurch sehr in meiner Work-Life-Balance beeinträchtigt.
Meine Sorge ist, dass ich aufgrund dieser neuen Arbeitszeiten nicht mehr genug Zeit für meine Familie und meine persönlichen Interessen haben werde. Ich habe versucht, mit meinem Arbeitgeber darüber zu sprechen, aber er besteht darauf, dass diese Änderung notwendig ist und ich mich dem fügen muss.
Daher frage ich mich, ob mein Arbeitgeber das Recht hat, meine Arbeitszeit einseitig zu ändern und ob es mögliche rechtliche Schritte gibt, die ich ergreifen kann, um meine alten Arbeitszeiten zurückzuerhalten. Ich bitte um Ihre rechtliche Einschätzung und mögliche Lösungsvorschläge in dieser Angelegenheit.
Vielen Dank im Voraus für Ihre Hilfe.
Mit freundlichen Grüßen,
Ben Eberstark
Sehr geehrter Herr Eberstark,
vielen Dank für Ihre Anfrage bezüglich der einseitigen Änderung Ihrer Arbeitszeit durch Ihren Arbeitgeber. In der Tat handelt es sich hier um eine wichtige Frage im Bereich des Arbeitsrechts, insbesondere des Zivilrechts.
Grundsätzlich ist es so, dass Arbeitszeiten vertraglich zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart werden. Sind feste Arbeitszeiten im Arbeitsvertrag festgelegt, so kann der Arbeitgeber diese nicht einseitig ändern. Eine Änderung der Arbeitszeiten bedarf in der Regel der Zustimmung des Arbeitnehmers.
In Ihrem Fall hatten Sie feste Arbeitszeiten von Montag bis Freitag von 9 bis 17 Uhr. Die einseitige Änderung Ihrer Arbeitszeit auf Montag bis Samstag von 8 bis 18 Uhr ohne Ihr Einverständnis stellt daher eine Vertragsverletzung seitens Ihres Arbeitgebers dar. Sie sind also nicht verpflichtet, sich dieser Änderung zu fügen.
Es ist wichtig, dass Sie Ihren Arbeitgeber schriftlich über Ihre Ablehnung der Änderung informieren und klarstellen, dass Sie an den vereinbarten Arbeitszeiten festhalten. Sollte Ihr Arbeitgeber dennoch auf der Änderung bestehen, können Sie rechtliche Schritte in Erwägung ziehen. Mögliche Maßnahmen könnten eine Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit der Arbeitszeitenänderung oder eine einstweilige Verfügung sein, um die alten Arbeitszeiten vorläufig wiederherzustellen.
Es empfiehlt sich, dass Sie sich in dieser Angelegenheit an einen spezialisierten Arbeitsrechtsanwalt wenden, um Ihre Rechte und Möglichkeiten genauer zu prüfen und gegebenenfalls rechtliche Schritte einzuleiten. Ein Anwalt kann Ihnen auch bei Verhandlungen mit Ihrem Arbeitgeber zur Seite stehen und eine Lösung im Sinne aller Beteiligten finden.
Ich hoffe, dass Ihnen diese Informationen weiterhelfen und wünsche Ihnen viel Erfolg bei der Durchsetzung Ihrer Rechte in dieser Angelegenheit.
Mit freundlichen Grüßen,
Simon Büchner
Rechtsanwalt für Zivilrecht
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