Vertrag nicht erfüllt
September 22, 2009 | 30,00 EUR | beantwortet von Dr. Dr. Danjel-Philippe Newerla
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir hatten unseren langjährigen Steuerberater nach einem SteuFa-Besuch den Auftrag erteilt, uns zu vertreten, d.h. unsere Interessen wahrzunehmen. Da uns die Materie straf- und steuerrechtlich vollkommen fremd war, haben wir geglaubt, dass alles was er in unserem Fall unternimmt, für uns zum Vorteil ist.
Später haben wir leideer festgestellt, dass unser Steuerberater versäumt hat, sich zeitnah zur Mandatierung den Beweismittelstand bei der SteuFa anzusehen und zu dokumentieren. Hierdurch sind für uns erhebliche Kosten entstanden, weil unrichtige Sachverhalte durch die SteuFa vorgetragen wurden.
Was tun? Wer übernimmt einen solchen Fall, 20 km Umkreis von Mülheim-Ruhr?
MFG
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank zunächst für Ihre Anfrage!
Unter Berücksichtigung Ihrer Angaben beantworte ich die von Ihnen gestellten Fragen sehr gerne zusammenfassend wie folgt:
Nach Ihrer Schilderung hat der von Ihnen beauftragte Steuerberater in seinen Pflichtenkreis fallende Pflichten Ihnen gegenüber verletzt. Sofern Ihnen durch diese Pflichtverletzungen ein nachweisbarer finanzieller Schaden entstanden ist, könnten Sie den Steuerberater (dieser könnte sich dann wiederum an seine Berufshaftpflichtversicherung wenden) aus dem Gesichtspunkt der Pflichtverletzung gem. § 280 BGB auf Schadensersatz in Anspruch nehmen.
Um die Schadenshöhe zu ermitteln muss der Sachverhalt, der sich darstellen würde, wenn der Steuerberater seine Pflichten Ihnen gegenüber nicht verletzt hätte mit dem tatsächlichen Sachverhalt gegenüberstellen. Die Kosten, die Ihnen insoweit entstanden sind, stellen dann sofern Sie auf der Pflichtverletzung des Steuerberaters beruhen, einen ersatzfähigen Schaden dar.
Daher rate ich Ihnen an, zunächst mit dem Steuerberater in Kontakt zu treten und diesen mit den Vorwürfen der Pflichtverletzung /Schadensersatz zu konfrontieren und auf die Berufshaftpflichtversicherung hinzuweisen und den Steuerberater auffordern, den Schaden dort einzureichen.
Sollte der Steuerberater sich weigern, so sollten Sie einen im Steuerrecht erfahrenen Kollegen vor Ort mit der Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen beauftragen. Ideal wäre ein Fachanwalt für Steuerrecht, der sich auch im Steuerstrafrecht auskennt. Sie könnten insoweit bei der für Sie zuständigen Anwaltskammer nachfragen. Diese wird Ihnen gerne einen Kollegen vermitteln, der zu Ihren Anforderungen passt.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können mich natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen.
Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen: Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.
Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Dienstagnachmittag!
Mit freundlichem Gruß
Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt
Heilsbergerstr. 16
27580 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de
Tel. 0471/3088132
Fax.0471/57774
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