Steuern bei getrennter Veranlagung
August 16, 2010 | 75,00 EUR | beantwortet von Dr. Dr. Danjel-Philippe Newerla
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich möchte gerne nachfragen:
a)wieviel Steuern fallen für meine Frau und für mich jeweils monatlich an wenn wir uns als "getrennt lebend" veranschlagen lassen:
Ich bin 65 Jahre alt und in Pension und habe folgende Versorgungsansprüche:
Versorgungsbezüge Gesamtbrutto 3.100 €
Rente aus der Rentenversicherung 450 €
Meine Frau erhält 1200 € Rente.
b) was muss ich beachten wenn wir uns als "getrennt lebend" veranschlagen lassen? z.B Wer trägt die Steuervorauszahlung.
c) Ich will von meiner Frau getrennt leben und möchte mich nicht scheiden lassen weil ich ansonsten sehr hohe Krankenversicherungsbeiträge an meine Fru zahlen müßte. Was sind die wesentlichen Unterschiede zwischen "getrennt lebend" und "geschieden" in Bezug auf Ansprüche meiner Frau an mich. Muß ich bei getrennten Bankkonten z.B. für Rechtsgeschäfte haften, die meine Frau tätigt?
c)Meine Frau ist mit mir beihilefeberechtigt krankenversichert. Kann meine Frau, wenn wir steuerlich als "getrennt lebend" veranschlagt werden auf Dauer bei mir beihilefeberechtigt krankenversichert sein?
Besten Dank
Sehr geehrter Ratsuchender ,
vielen Dank zunächst für Ihre Anfrage, die ich sehr gerne wie folgt beantworten möchte:
a)wieviel Steuern fallen für meine Frau und für mich jeweils monatlich an wenn wir uns als "getrennt lebend" veranschlagen lassen: Ich bin 65 Jahre alt und in Pension und habe folgende Versorgungsansprüche: Versorgungsbezüge Gesamtbrutto 3.100 € Rente aus der Rentenversicherung 450 € Meine Frau erhält 1200 € Rente.
Um hier eine abschließende Antwort geben zu können wäre wichtig zu wissen, wer von Ihnen aktuell welche Steuerklasse hat. Bitte teilen Sie mir dieses kurz mit, damit ich im Rahmen der kostenlosen Nachfrageoption dazu abschließend Stellung nehmen kann.
b) was muss ich beachten wenn wir uns als "getrennt lebend" veranschlagen lassen? z.B Wer trägt die Steuervorauszahlung.
Sie muss natürlich beachtet werden, dass insbesondere gesonderte Steuererklärungen von Ihnen beiden abzugeben sind. Die Vorauszahlungen, sofern irgendwelche entstehen, trägt grundsätzlich jeder selber.
Bei der gemeinsamen Veranlagung ist dies anders. Dort sind sie beide jeweils nämlich so genannte Gesamtschuldner im Sinne von Paragraph 421 BGB für die Vorauszahlungen sowie für alle anderen Steuerschulden auch. Dies bedeutet, dass dann jeder von ihnen in Höhe des gesamten Betrages in Anspruch genommen werden kann, sich aber eine Rückerstattung gemäß Paragraph 426 BGB beim anderen nicht in Anspruch genommenen Ehepartner holen kann.
c) Ich will von meiner Frau getrennt leben und möchte mich nicht scheiden lassen weil ich ansonsten sehr hohe Krankenversicherungsbeiträge an meine Frau zahlen müßte. Was sind die wesentlichen Unterschiede zwischen "getrennt lebend" und "geschieden" in Bezug auf Ansprüche meiner Frau an mich. Muß ich bei getrennten Bankkonten z.B. für Rechtsgeschäfte haften, die meine Frau tätigt?
Der wesentliche Unterschied ist, dass in dem Fall, dass Sie getrennt leben, Ihre Frau Ihnen gegenüber einen Anspruch auf so genannte Trennungsunterhalt hat.
Sollten Sie sich wirklich scheiden lassen so käme zu einem Unterhaltsanspruch noch die Durchführung des Versorgungsausgleiches (Aufteilung der während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften), sowie die Durchführung des so genannten Zugewinnausgleiches zum Zuge.
Sofern sie getrennte Bankkonten haben und Ihre Frau beispielsweise einen Vertrag unterschreibt und hierdurch Verbindlichkeiten eingeht, haftet grundsätzlich auch nur Ihre Frau. Entgegen einem in der Bevölkerung weitläufig verbreiteten Irrtum werden nämlich die Schulden eines Ehegatten durch die Heirat nicht automatisch gemeinschaftliche Schulden beider Ehepartner, zumindest dann nicht, wenn sie in den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft (also ohne Ehevertrag) leben.
d)Meine Frau ist mit mir beihilefeberechtigt krankenversichert. Kann meine Frau, wenn wir steuerlich als "getrennt lebend" veranschlagt werden auf Dauer bei mir beihilefeberechtigt krankenversichert sein?
Grundsätzlich bleibt die Beihilfeberechtigungen in diesem Fall bestehen. Sie könnte aber wegfallen, sofern ihre Frau eine gewisse Einkommensgrenze überschreitet. Hierbei wäre auch zu berücksichtigen, ob Ihre Frau gegebenenfalls Unterhaltsansprüche ihnen gegenüber geltend macht und wie hoch diese ausfallen.
Da mir diese Faktoren nicht abschließend bekannt sind kann ich Ihnen insbesondere im Rahmen einer Erstberatung, wozu diese Plattform gedacht ist, leider keine abschließende Auskunft geben. Gegebenenfalls sollten Sie sich diesbezüglich noch einmal Ihre Krankenversicherung wenden,wenn der abschließende Sachverhalt und insbesondere das Zahlenmaterial vollumfänglich bekannt sind.
Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:
Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können natürlich gerne über meine
E-Mail-Adresse oder die Nachfrageoption mit mir Verbindung aufnehmen.
Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Montagnachmittag und einen guten Wochenstart!
Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste
Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt
Heilsbergerstr. 16
27580 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de
Tel. 0471/3088132
Fax.0471/57774
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