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Frag einen Rechtsanwalt zum Thema Steuerrecht

Umsatzsteuer vom Finanzamt zurückgefordert

ich habe im jahr 2008 ein onlinegeschäft übernommen. der übergebende person hat mir dabei mitgeteilt, dass sie gewerblich weiterhin aktiv bleibt. sie hat mir draufhin zwei rechnungen (waren und software) mit ausgewiesener umsatzsteuer ausgestellt und bezahlt bekommen. ich habe von meinem finanzamt die vorsteuer im 2008 zurückbekommen. durch die betriebsprüfung wurde jedoch festgestellt, dass die übergebende person gegenüber seine finanzamt mitgeteilt hat, dass es hierbei um eine völlige geschäftsaufgabe handelt und somit alles umsatzsteuerfrei ist. sie hat dabei die erhaltene bruttobetrag da gemeldet.
mein finanzamt verlangt von mir die rückerstattung des umsatzsteuers.

habe ich da eine change, entweder diese summe nicht an finanzamt z bezahlen oder von ehem. inhaber zurückzubekommen ?

Dr. Dr. Danjel-Philippe Newerla

Sehr geehrter Ratsuchender


vielen Dank für Ihre Anfrage .
Diese möchte ich sehr gerne wie folgt beantworten:



Sofern es sich tatsächlich um einen mehrwertsteuerfreie Geschäftsaufgabe gehandelt hat, würde tatsächlich keine Umsatzsteuer anfallen und es hätte auch keine Umsatzsteuer ausgewiesen werden dürfen.

In diesem Fall könnten Sie die Umsatzsteuer dann leider auch nicht wieder bekommen.

Nach Ihrer Schilderung ist der Fall so gelagert.


Meiner Meinung nach kommt hier ein Schadensersatzanspruch gegenüber dem Veräußerer in Betracht. Hierbei kommt es aber insbesondere darauf an, was mit dem Verkäufer vereinbart gewesen ist. Nach ihrer Schilderung gehe ich aber davon aus, dass ein gewisser Kaufpreis mit Mehrwertsteuer vereinbart gewesen ist.

Maßgeblich ist meines Erachtens aber, dass diese Person einerseits eine Geschäftsaufgabe angegeben hat, andererseits Ihnen gegenüber mitgeteilt hat, dass Sie gewerblich aktiv bleibt.

Meines Erachtens könnten Sie hier voraussichtlich Schadensersatz fordern oder gegebenenfalls sogar wegen arglistiger Täuschung von den gesamten Kaufvertrag zurücktreten beziehungsweise den Kaufvertrag anfechten.

Abschließend kann dieses aber erst nach einer umfangreichen Prüfung des Sachverhalts beurteilt werden.
Vor diesem Hintergrund würde ich Ihnen dringend angeraten, einen Kollegen vor Ort mit der Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen zu beauftragen.


Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute!

Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:

Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.

Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können natürlich gerne über die Nachfrageoption mit mir Verbindung aufnehmen.


Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Freitagnachmittag!

Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste

Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt

Stresemannstr. 46
27570 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de
Fax.0471/140244
Tel. 140240 o. 140241

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