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Frag einen Rechtsanwalt zum Thema Steuerrecht

Frist für Zwangsgeld überschritten

Ich habe die Frist zur Abgabe der Gesonderten Feststellung der Einkünfte beim Finanzamt verschlafen und es wurde ein Zwangsgeld von 150€ (bis zum 15.12.2014) festgesetzt. Diese Frist ist ebenfalls verstrichen.

Mittlerweile (29.12.2014) habe ich das Formular jedoch an das Finanzamt übermittelt.

Muss ich das Zwangsgeld nach §335 AO jetzt noch zahlen oder ist die Schuld (und eine eventuelle Ersatzhaft nach §334 AO) damit erloschen?

Jan Wilking

Sehr geehrter Ratsuchender,

gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:

Ziel der von Ihnen genannten Zwangsmittel ist es allein, den Steuerpflichtigen zur Vornahme einer Handlung zu zwingen. Wird die Verpflichtung erfüllt, wird der Pflichtige von dem bereits festgesetzten Zwangsgeld befreit, denn das Zwangsgeld und die Ersatzhaft haben keinen Straf- oder Bußgeldcharakter.

Wenn Sie also Ihre Verpflichtung zur Vornahme der zu erzwingenden Handlung, z. B. zur Abgabe des genannten Formulars, nach Festsetzung des Zwangsgelds erfüllt haben, ist der Vollzug gemäß des von Ihnen bereits genannten § 335 AO einzustellen. Das Finanzamt darf dann das festgesetzte Zwangsgeld nicht mehr beitreiben oder durch Aufrechnung tilgen. Die Festsetzung des Zwangsgelds hat sich erledigt und braucht nicht ausdrücklich aufgehoben zu werden. Eine angedrohte Ersatzhaft hat sich damit natürlich auch erledigt.


Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.

Mit freundlichen Grüßen
Jan Wilking, Rechtsanwalt

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Jan Wilking

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