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Frag einen Rechtsanwalt zum Thema Steuerrecht

Ehegatteninnengesellschaft

Guten Tag zusammen,

hier mein Sachverhalt:

Ich lebe von meinem Mann getrennt und haben eine Trennungsvereinbarung beim Notar vereinbart.
In dieser Vereinbarung haben wir unser Vermögen aufgeteilt
und auf Zugewinnausgleich gegenseitig verzichtet.

Laut Steuerberater meines Mannes bestand bis zur Trennung eine Ehegatteninnengesellschaft. Diese Ehegattengesellschaft wurde mit der Trennung beendet und
es ist eine Auseinandesetzungsbilanz zu erstellen.

Das mit der Ehegatteninnengesellschaft hat der Steuerberater meines Mannes gut erklärt
und ist für nachvollziehbar und steht für mich zweifelsfrei fest (es wurde währen der Ehe sehr viel gemeinsames Vermögen angeschafft und auch lt. Steuerberater zielgerichtet gehandelt usw.) Der Vorteil soll auch sein, das bei unserem Grundvermögen der Anschaffungszeitpunkt und somit auch der Wert keine Rolle spielt.

Ich habe mit der Trennungsvereinbarung einen 70% GmbH-Anteil (lt. Steuerberater bei mirim Privatvermögen) an meinen Mann übertragen, dafür bekam ich diverse Grundstücke.
Jetzt ist mir bekannt, das wenn Wertpapiere oder GmbH-Beteiligungen verkauft werden
Einkommensteuer bezahlt werden muss. Der Anteil war 50.000 DM und ist jetzt ca. 580.000 € Wert (diesen Wert hat der Steuerberater meines Mannes ermittelt).

Es war schon immer klar, dass der GmbH-Anteil im Falle einer Trennung mein Mann
bekommt, da ich die Anteile nur aus steuerlicher Sicht hatte. Bei meinem Mann werden
jetzt die Anteile Betriebsvermögen und ist lt. Steuerberater ein Nachteil für meinen
Mann (es soll eine sog. Betriebsaufspaltung entstehen)

Jetzt meine Fragen:

Mit welchen Werten wird das Vermögen (GmbH-Anteil/Grundstücke) in der Auseinandersetzungsbilanz eingetragen ? Muss der Anschaffungspreis oder der jetzige Gegenwartswert eingetragen werden.

Kann es sein, das ich wegen der GmbH-Beteiligung Steuern zu zahlen habe. Es heißt immer bei „Veräußerung“. Ich habe ja eigentlich kein Geld dafür bekommen, gilt es trotzdem
als Verkauf?

Der Steuerberater meines Mannes hat immer von einer Realteilung gesprochen und das deshalb keine Steuern anfallen.....das hab ich nicht so ganz verstanden.

Ich gehe schon davon aus, das der Steuerberater mir das alles richtig erklärt hat, möchte
jedoch sicher gehen, das ich nicht irgendwann doch wegen der GmbH-Anteile oder der Grundstücke (ich habe auch welche an meinen Mann abgegeben) eine hohe Steuernachzahlung zahlen muss.

Vielen Dank.

Dr. Dr. Danjel-Philippe Newerla

Sehr geehrte Ratsuchende ,

vielen Dank zunächst für Ihre Anfrage!


Unter Berücksichtigung Ihrer Angaben beantworte ich die von Ihnen gestellten Fragen sehr gerne zusammenfassend wie folgt:

Zu 1.)Mit welchen Werten wird das Vermögen (GmbH-Anteil/Grundstücke) in der Auseinandersetzungsbilanz eingetragen ? Muss der Anschaffungspreis oder der jetzige Gegenwartswert eingetragen werden?


In der Auseinandersetzungsbilanz muss grundsätzlich bezogen auf die GmbH-Anteile(aber nicht zwingend!)der aktuelle Zeitwert angesetzt werden, der für den Berechnungstat maßgeblich ist. Wird also die Auseinadersetzungsbilanz für den 01.02.2010 (beispielsweise) erstellt, so ist der Wert zu diesem Zeitpunkt maßgeblich.

Gem. § 738 Abs.2 BGB ist nämlich der Wert des Vermögens zur Bemessung eines Abfindungsanspruchs im Wege der Schätzung zu ermitteln. Hierbei wird der Zeitwert mit einzubeziehen sein.

Bezüglich der Grundstücke ist der jeweils aktuelle Verkehrswert der Grundstücke maßgeblich, der gegebenenfalls durch einen Gutachter/Sachverständigen zu ermitteln ist.


Zu 2.)Kann es sein, dass ich wegen der GmbH-Beteiligung Steuern zu zahlen habe. Es heißt immer bei „Veräußerung“. Ich habe ja eigentlich kein Geld dafür bekommen, gilt es trotzdem als Verkauf?

Da Sie kein Geld bzw. keinen Gegenwert erhalten haben, handelt es sich aus Ihrer Sicht nicht um einen Verkauf.

Grundsätzlich unterliegen Veräußerungsgewinne aus dem Verkauf von GmbH-Anteilen der Einkommensteuer, wenn Sie aber einen solchen Veräußerungsgewinn nicht erhalten haben, gibt es auf Ihrer Seite auch grundsätzlich nichts zu versteuern.

Da der Sachverhalt aber sehr komplex ist und es um sehr viel geht, eine abschließende Auskunft im Rahmen einer Erstberatung also aufgrund der Komplexität nicht möglihc ist, sollten Sie sich noch einmal umfassend von einem im Steuerrecht/Gesellschaftsrecht erfahrenen Kollegen vor Ort sehr ausführlich beraten lassen, da jetzt Weichen für Ihre gemeinsame Zukunft gestellt werden.


Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können mich natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen.


Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen: Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.


Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Montagnachmittag und einen erfolgreichen Wochenstart!


Mit freundlichem Gruß

Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt

Heilsbergerstr. 16
27580 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de
Tel. 0471/3088132
Fax.0471/57774

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