niederschwelliges Betreuungsangebot
April 8, 2011 | 35,00 EUR | beantwortet von Steffan Schwerin
Wir sind ein Dienstleistungsunternehmen im Bereich Hauswirtschafts- und Seniorenservice (kein Pflegedienst).
Wir wollen in unserem Dienstleistungsprogramm niederschwelliges Betreuungsangebot aufnehmen. Das Konzept ist bereits fertig. Worüber wir uns nicht ganz im Klaren sind, ist das Ehrenamt. Sind wir verpflichtet Ehrenamtliche zu beschäftigen? Wenn ja, kann dies auch unsere Angestellten
übernehmen? Wie kann man die Ehrenamtlichen als Privatunternehmen entschädigen?
Zur Zeit betreuen wir mehrere Senioren mit einer Pflegestufe
(1 mit Pfl.St. 0). Benötigen wir mindestens 3 mit Pflegestuge 0 oder ist die Pflegestufe für den Antrag egal?
Muß für den Antrag eine Betreuungsruppe bestehen oder reicht Einzelbetreuung zu Hause aus?
Für die Beantwortung bedanke ich Ihnen recht herzlich.
Mit freundichen Grüßen
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:
1) Sind wir verpflichtet Ehrenamtliche zu beschäftigen? Wenn ja, kann dies auch unsere Angestellten übernehmen? Wie kann man die Ehrenamtlichen als Privatunternehmen entschädigen?
Wenn Sie sich als Verein organisieren, müssen auch ehrenamtliche Helfer beschäftigt werden.
Diese sind gerade nicht wie Arbeitnehmer zu behandeln. Diese können mit einer Aufwandsentschädigung vergütet werden.
2) Benötigen wir mindestens 3 mit Pflegestuge 0 oder ist die Pflegestufe für den Antrag egal? Muß für den Antrag eine Betreuungsruppe bestehen oder reicht Einzelbetreuung zu Hause aus?
Es muss keine bestimmte Anzahl an betreuten Personen aus bestimmten Pflegestufen gegeben sein.
Ein Antrag auf eine Betreuungsgruppe muss auch nicht bestehen.
Ich darf Sie abschließend darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Es wird ausschließlich das Ziel verfolgt, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres geschilderten Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten. Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen im Rahmen Ihrer Sachverhaltsschilderung kann eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter. Sie können sich gern im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir in Verbindung setzen.
Darüber hinaus stehe ich Ihnen selbstverständlich auch im Rahmen einer Mandatierung zur Verfügung. Den geleisteten Erstberatungsbetrag würde ich Ihnen in voller Höhe anrechnen.
Eine größere Entfernung zwischen Anwalt und Mandant stellt grundsätzlich kein Problem dar. Mit Hilfe moderner Kommunikationsmittel wie E-Mail, Post, Fax und Telefon ist eine Mandatsausführung ebenfalls möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Steffan Schwerin
Rechtsanwalt
Rechtsanwaltskanzlei Steffan Schwerin
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Tel.: 03641 801257
Fax: 032121128582
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