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Frag einen Rechtsanwalt zum Thema Sonstige Fragen an Rechtsanwälte

Verkehrssicherung auf Privatgrundstück

Sehr geehrte Damen und Herren,

meiner Frau gehört seit August 2008 innerhalb einer 3er-WEG die Wohnung im I.OG.
EG u. DG gehören zwei anderen Eigentümern.
Zum EG gehört seit Gründung der WEG 1999 auch das Sondernutzungsrecht des hinter dem Haus gelegenen Gartenbereichs (ca. 280 qm) mit ehemaligem Pool. (grösse ca. 5 x 12 m)
Der Pool wurde im Jahre 2009 vom EG-Eigentümer abgedeckt und mit Gras eingesät.
Bereits 2009 stürzte der vordere Breich ein. Inzwischen bewegt sich auch die Abdeckung hinten nach unten. Der Pool dürfte eine Tiefe von 1 m bis vielleicht 1,40 m haben.

Dieser Tage erklärte mir ein Freund, dass man als Immobilieneigentümer auch zur Verantwortung gezogen werden kann, wenn ein Unbefugter auf dem Grundstück zu Schaden kommt. (Vielleicht ein Enbrecher, der über den Zaun kletterte um von hinten über die Terasse in die Wohnung zu gelangen.)
Solche Gefahrenstellen müssten grundsätzlich ausreichend (was auch immer das bedeutet) abgesichert sein.

Können Sie mir bitte sagen, ob das tatsächlich stimmt?
Wer ist hier der Verantwortliche, die WEG als Grundstückseigentümerin (Dann wäre ja auch ich mit betroffen) oder hoffentlich nur der
Sondernutzungsberechte?
Wer trägt die Kosten für Rückbau oder Reparatur des Pools?

Müsste möglicherweise der Verwalter einschreiten?

Mit freundlichen Grüßen
Dietmar Stieg

Müsste möglicherweise der Verwalter einschreiten?

Mit freundlichen Grüßen

Bernhard Müller

Sehr geehrter Fragesteller,

Grundstücke müssen tatsächlich ausreichend abgesichert sein. Dies dient allerdings nicht dem Schutz von Einbrechern sondern dem Schutz von Briefträgern, Besuchern, spielenden Kindern u.s.w.

Das mindeste was als Absicherung gemacht werden muss, sind ein Absperrband und Warnhinweise. Besser ist es, das Loch zu verfüllen zum Beispiel mit Sand.

Da der Pool nicht Sondereigentum ist, sondern es nur ein Sondernutzungsrecht gibt, ist grundsätzlich die gesamte Wohnungseigentümergemeinschaft an den Kosten zu beteiligen.
Es kann jedoch was anderes vereinbart werden. Hier sollten Sie zunächst die Teilungserklärung und die Protokolle der Eigentümerversammlungen durchlesen, ob entsprechende Beschlüsse gefasst wurden.

Der Verwalter muss die einsturzgefährdeten Bereiche absperren Kostenvoranschläge einholen und die Verkehrssicherung auf die Tagesordnung der nächsten Eigentümerversammlung setzen.

Mit freundlichen Grüßen

Bernhard Müller Rechtsanwalt

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Experte für Sonstige Fragen an Rechtsanwälte

Bernhard Müller

Bernhard Müller

Berlin

Bernhard Müller ist seit April 2004 als Einzelanwalt tätig. Wer Streit mit seinem Vermieter hat, etwas erbt, vererben will, sich scheiden lassen will, wer Ärger mit der Polizei oder sonst ein rechtliches Problem hat, findet bei Rechtsanwalt Bernhard Müller kompetente Beratung. Im Jahr 2009 hat er 2 mal hintereinander den Jusline Kommentierwettbewerb gewonnen.

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