Mängel an verkaufter Wohnung
Dezember 10, 2015 | 40,00 EUR | beantwortet von Jan Wilking
Habe vor ca 4 Monaten meine Eigentumswohnung verkauft.
Es waren ein paar kleine Mängel vorhanden die ich bisher erledigt habe.
Es stellte sich im nachhinein heraus das im Schlafzimmer 2 Steckdosen nicht funktionieren, darafhin
habe ich ihm angeboten diese Reparieren zu lassen und dafür die Kosten zu übernehmen.
Die Wohnung stammt aus dem Jahre 84 und dementsprechend ist auch die Elektrik immer noch, wie sie damals war.
Ein Elektriker von ihm war vor Ort und hat sich das ganze angesehen und gemeint, dass das ganze nicht mehr dem heutigen Standart betrifft und hat darufhin ein Angebot erstellt über 850€.
Darin waren neue Sicherungen ein Einbau von einem RCD, Verdrahtungsmaterial, überprüfen aller Leitungen usw.
Welche Kosten muss ich davon übernehmen?
Die Fehlerbehebung der 2 Steckdosen hab ich ihm ja angeboten, nur macht dies Offiziell kein Elektriker da er die Anlage nicht abnehmen wird.
Was kann ich in dieser Situation jetzt tun???
Sehr geehrter Ratsuchender
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich unter Berücksichtigung Ihrer Schilderung und Ihres Einsatzes wie folgt beantworten möchte:
Bitte schauen Sie zunächst in Ihren Kaufvertrag, ob ein Ausschluss der Sachmängelhaftung vereinbart wurde. Dies ist beim Verkauf älterer Wohnungen eigentlich üblich. Falls ja, kann der Käufer Mängelrechte nur geltend machen, wenn
- Sie eine Garantie für eine bestimmte Beschaffenheit übernommen hat,
- der Käufer nachweist, dass Sie den Mangel arglistig verschwiegen hat oder
- der Mangel zwischen der notariellen Beurkundung des Kaufvertrags und dem Besitzübergang eingetreten ist.
Nach Ihrer Schilderung gehe ich davon aus, dass keine dieser Voraussetzungen erfüllt ist. Bei wirksam ausgeschlossener Sachmängelhaftung hätte der Käufer daher keinen Anspruch auf Nachbesserung der Elektroinstallation.
Sollte wider Erwarten die Sachmängelhaftung nicht ausgeschlossen sein, bitte ich um kurze Information im Rahmen der Nachfrageoption - ich werde dann noch entsprechend Stellung dazu nehmen, in welchem Umfang Sie zur Mängelbeseitigung verpflichtet sind.
Mit freundlichen Grüßen
Jan Wilking, Rechtsanwalt
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