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Frag einen Rechtsanwalt zum Thema Sonstige Fragen an Rechtsanwälte

Mahnbescheid

Hallo,

ich habe im Jahr 2004 einen Arzt auf Schmerzensgeld verklagt gehabt. Meine Anwältin hat nach mehrmaligen Schriftwechsel, mir geraten die Anzeige zurück zunehmen, da wir keine Chance hätten. Das letzte schreiben habe ich von meiner Anwältin im Februar 2006 erhalten, in dem Sie mich aufgefordert hat Prozesskostenhilfe zu beantragen und den Einkommensnachweis vorzulegen. Damals befand ich mich im Erziehungsurlaub. Habe Ihr die Unterlagen vorbei gebracht und bin der Meinung, dass ich den Antrag auf Prozesskostenhilfe auch unterschrieben habe, (mein Mann kan sich auch daran erinnern, denn er war vor Ort) es ist lange her.... :-) Nun habe ich vor ca. 3 Wochen einen Mahnbescheid erhalten. Allerdings von einer Anwältin die meine damalige Anwältin vertritt weil diese ins Ausland verzogen ist. Meine Frage: In wie weit ist der Mahnbescheid Rechtskräftig? muss ich bezahlen ob wohl ich keine einzige Rechnung von der Kanzelei erhalten habe? Ich habe den Mahnbescheid nicht widersprochen, weil ich das außer Gerichtlich klären wollte, aber wir kommen nicht auf einen Nenner.

Mit freundlichen Grüßen


Rajvinder Sohal

Steffan Schwerin

Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),

die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:

Gegen den Mahnbescheid muss innerhalb von 2 Wochen Widerspruch eingelegt werden. Ansonsten kann der Gegner jetzt einen Vollstreckungsbescheid beantragen und dann die Forderung gegen Sie vollstrecken.

Gegen den Vollstreckungsbescheid kann dann auch innerhalb von 2 Wochen nach dessen Zustellung Einspruch einlegen.

Hier sollten Sie also, wenn die Widerspruchsfrist gegen den Mahnbescheid abgelaufen ist, auf den Vollstreckungsbescheid warten und dann gegen diesen Einspruch einlegen.

Zur Begründung müssen Sie ausführen, dass nie eine Rechnung vorlag und dass die Anwältin auf Prozesskostenhilfe (PKH) abrechnen sollte. Diese Einwendungen müssen Sie noch dringend erheben.

Aber Sie sollten auch in Zukunft nicht mehr einen gerichtlichen Mahnbescheid ohne Reaktion liegen lassen. Hier hätte also Widerspruch eingelegt werden müssen. Der Mahnbescheid ist aber auch nicht rechtskräftig.

Warten Sie also auf den Vollstreckungsbescheid und reagieren Sie dann entsprechend.


Ich darf Sie abschließend darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Es wird ausschließlich das Ziel verfolgt, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres geschilderten Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten. Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen im Rahmen Ihrer Sachverhaltsschilderung kann eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter. Sie können sich gern im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir in Verbindung setzen.

Darüber hinaus stehe ich Ihnen selbstverständlich auch im Rahmen einer Mandatierung zur Verfügung. Den geleisteten Erstberatungsbetrag würde ich Ihnen in voller Höhe anrechnen.

Eine größere Entfernung zwischen Anwalt und Mandant stellt grundsätzlich kein Problem dar. Mit Hilfe moderner Kommunikationsmittel wie E-Mail, Post, Fax und Telefon ist eine Mandatsausführung ebenfalls möglich.

Mit freundlichen Grüßen


Steffan Schwerin
Rechtsanwalt

Rechtsanwaltskanzlei Steffan Schwerin
Golmsdorfer Straße 11
07749 Jena

Tel.: 03641 801257
Fax: 032121128582

Email: raschwerin@raschwerin.de

Internet: www.raschwerin.de

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Steffan Schwerin

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