Frage zu Ebay Grundstäzen
Juli 5, 2009 | 25,00 EUR | beantwortet von Dr. Dr. Danjel-Philippe Newerla
Hallo ,
ich bin seit mehreren Jahren Händler auf Ebay. Nachdem die Standardsortierung bei Ebay auf "Beliebteste Artikel" geändert wurde, ist mir aufgefallen das Artikel mit einer niedrigeren Stückzahl (am besten Stückzahl 1) besser promoriert werden als Artikel mit höheren Stückzahlen.
Ich habe bei meiner Konkurrenz beobachtet das diese auch die Stückzahlen auf 1 runter gesetzt haben und die Artikel nach erfolgreichem Kauf wieder eingestellt werden.
Diese Strategie wende ich auch seit neuestem an, wie sieht die Rechtslage jetzt aus wenn ich einen Artikel z.B. eine Kerze über Ebay verkaufe und der Kunde zusätzlich 10 Stück derselben Kerze will und ich diese manuell in meine Warenwirtschaft eingebe ?
Das bedeutet ja das für eine Kerze Verkaufsprovion bezahlt wurde aber für die restlichen 10 eben nicht ist das ein Verstoß gegen die Grundsätze von Ebay. Ich bin auf folgenden Artikel auf deren Webseite gestoßen:
http://pages.ebay.de/help/policies/rfe-spam-non-ebay-sale.html
****** Es ist verboten, Angebote, die auf eBay eingestellt sind, zum Kaufen oder Verkauf außerhalb von eBay anzubieten.****
Allerdings sind ja die 10 Kerzen in diesem Fall nicht auf ebay eingestellt und der manuelle Verkauf sollte somit kein Problem darstellen oder ?
Sehr geehrter Ratsuchender,
Vielen Dank zunächst für Ihre Anfrage!
Rein rechtlich ist das von Ihnen geplante vorhaben natürlich nicht zu beanstanden, da es weder gegen zwingendes bürgerliches Recht verstößt, noch sonst illegal ist, zumindest gemessen an allgemeinen rechtlichen Grundsätzen.
Es steht somit einzig und allein die Frage im Raum, ob das von Ihnen geschilderte Vorhaben gegen die von ihnen bereits angesprochenen Verkaufsrichtlinien von EBay verstößt, was einen ärgerlichen Ausschluss von EBay zur Folge haben könnte.
Ich habe mir den von Ihnen angegebenen Link einmal genauer angeschaut.
Gemessen an diesen Vorgaben kann ich keinen Verstoß gegen die Grundsätze erkennen.
Wenn Sie beispielsweise eine Kerze verkaufen, und der Kunde spricht Sie daraufhin an, 10 Kerzen mehr zu verkaufen, so halte ich dieses für keinen Verstoß, da die anderen 10 Kerzen dann nicht gleichzeitig bei EBay eingestellt sind bzw. waren und dann außerhalb bei EBay gehandelt werden.
In den Richtlinien heißt es ja eindeutig „Angebote“ und nicht „Produkte“. Da die 10 Kerzen aus Ihrem Beispiel niemals Angebote in diesem Sinne waren, sehe ich da keine Probleme.
Wenn diese wirklich einen Verstoß darstellen würde, dann würden ja beispielsweise viele der großen Powerseller, die gleichzeitig einen Onlineshop haben und dort die identische Ware wie in ihrem EBay-Shop anbieten, gegen diese Richtlinien verstoßen.
Selbst falls dieses verhalten einen Verstoß darstellen sollte, wird EBay wohl kaum an Sie herantreten, wenn Sie mit dem Kunden beispielsweise per E-Mail oder Telefon kommunizieren.
Erfahrungsgemäß führt ein erstmaliger Verstoß nur in den seltensten Fällen zum Ausschluss, so dass Sie meines Erachtens Ihr Vorhaben wie geplant durchführen können
Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:
Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können mich natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen.
Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Sonntagabend und einen guten Wochenstart!
Mit freundlichem Gruß
Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt
Heilsbergerstr. 16
27580 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de
Tel. 0471/3088132
Fax: 0471/3088316
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