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Frag einen Rechtsanwalt zum Thema Scheidungsrecht

Unterhaltszahlung an Ehefrau

April 2004 ist die Frau meines Bruders aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen.Als sie erfuhr, das er ab 02/2006 arbeitslos sein wird, kam sie Dezember 2005 zurück.
Januar 2007 trennte sie sich wieder, d.h.sie zog in eine eigene Wohnung. Die Scheidung hat mein Bruder im März 2007 beantragt. Er sollte ab 1.1.07 202€ Unterhalt zahlen.
Ab 1.01.07 hat er sich mit 56 Jahren u. Hilfe des Arbeits
amtes im Bereich Hausmeisterservice selbstständig gemacht u
erzielt ca. 2400€ Einkommen, wovon jedoch Steuer, Kranken- Renten-Haftpflichtversicherungen, Steuerberater ect.noch abzuführen sind.
Seine Ehefrau ist in Festanstellung 20 Std. die Woche als
Kassiererin u. hat ca. 900 € netto monatliches Einkommen.
Wobei ein 13. Monatsgehalt, Urlaubsgeld u. Essenmarkenbons
von ca. 330 € noch nicht berücksichtigt sind.
Ein Nebenverdienst von 160 € monatlich wurde vom Gericht zur
Kenntnis genommen.
Im Frühjahr 2008 war die 1. Verhandlung in Mannheim, die Ehe wurde nicht geschieden, da über die Unterhatszahlungen keine Einigung erfolgte.
Auf Anraten seines Anwaltes hat mein Bruder 100€ überwiesen.Im August 2008 hat die gegnerische Anwältin sowohl das Privat- wie das Geschäftskonto meines Bruders pfänden lassen,obwohl es kein rechtskfätiges Urteil gab. Nach 4 Wochen Stress u. ohne Geld, hatte er die Pfändung abgewendt u. wieder Zugriff zu seinem Geld.
Anfang Oktober gab es noch eine mündliche Verhandlung
in Mannheim .Ergebnis: die Ehe wird geschieden.
Unterhalt ab 1.1.07 202€, ab Scheidung bis Oktober 2009
332 €. Ab 1.11.09 bis 30.6.2016 65€ monatlich.
(Ab Nov. 2008 hat er nun 202€ monatl. überwiesen.)
Gegen diese Urteil hat mein Bruder bzw. sein Anwalt Berufung eingelegt. Die Verhandlung erfolgte vor kurzem in Karlsruhe. Hier erfuhr mein Bruder, das die Scheidung seit 1.03.09 rechtsgültig ist u. somit auch die höhere Unterhaltszahlung gültigkeit hat. Muß noch 2 Dinge erwähnen:
Seit juni 2008 bis Februar 2009 war meine Schwägerin erkrankt, ist jedoch seit märz wieder berufstätig.
Im Dezember 2008 hat die Anwältin seiner Ex wieder eine
Pfändung über ca.4640 € bei seinem Auftraggeber veranlasst.
Schon etwas mürbe, hat sich mein Bruder auf ein Darlehen
dieses Auftraggebers (monatl. ca. 360€ abzuzahlen) eingelassen.
Fakt ist, nun hat er fast gar nichts mehr zum Leben.
Alle 3 Monate muß er sehen wie er die Steuern fürs Finanzamt zahlen kann. Ganz zu schweigen von Notfällen (Autoreparatuen ect.) Er gerät immer mehr in finanzielle
Schwierigkeiten, so daß er nach über 30 Jahren berufstätigkeit u. dem Versuch sich weiterhin seinen Lebensunterhalt selbst zu sichern in den finanziellen Ruin geht.
Da auch in Karlsruhe keine endgültige Einigung über die Unterhaltszahlungen erfolgt ist, geht das ganze Spiel noch weiter.
Muß noch erwähnen, das keine Kinder vorhanden sind u.
meine Schwägerin schon immer berufstätig, d.h. die letzten 20 Jahre in Teilzeit, war.
Meine Frage: was kann "Mann" hier noch tun, außer in die Harz4-Schiene gehen? Mittlerweile muß ich sagen der Anwalt erscheint mir recht hilflos, bzw. der gegnerischen Anwältin
nicht gewachsen.
Unsere Überlegung ist, ab März 09 bis Oktober 09 die 332€ zu akzeptieren, bzw. den Differenzbetrag nachzuzahlen.
Ab 1.11.09 sind 65 € aktuell, jedoch bis 2016 ein recht langer Zeitraum. Danach erhält sie ja ca 130-140 € von seiner Rente.
Somit hätte die Exfrau insgesamt ca. 12850€ kAssiert und er die Schulden.
Haben Sie noch einen Lichtblick aufzuzeigen?????

Vielen Dank vorab für Ihre Bemühung

Andreas Scholz

Sehr verehrte Fragestellerin,

grundsätzlich richtet sich der Unterhaltsanspruch nach dem Bedarf des Anspruchstellers und der Leisungsfähigkeit des Anspruchsgegners. Auf beiden Seiten ist das bereinigte Nettoeinkommen relevant, da sich hieraus letztlich die Höhe des Unterhaltsanspruches ergibt. Ob die Berechnung im Falle Ihres Bruders richtig erfolgt ist, kann ich freilich von hier aus nicht nachvollziehen.

Eine vorläufige Vollstreckung (vor Rechtskraft des Urteils) ohne Sicherheitsleistung ist bei Unterhaltsansprüchen möglich, dass Gesetz sieht dies so vor. Aus diesem Grund konnte die geschiedene Ehegattin auch die Pfändung einleiten.

Wenn sich das Einkommen druch weniger Einnahmen erheblich vermindern sollte, hat er die Möglichkeit, eine sog. Abänderungsklage zu erheben, um so den Unterhaltsanspruch der geschiedenen Ehegattin an seine tatsächliche Leistungsfähigkeit anzupassen.

Ihr Bruder kann sich auf seinen Selbsbehalt von 1000,- Euro berufen. Unter diesen Betrag darf er durch eine Vollstreckung des Unterhalts nicht fallen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass bei einer Berechnung, ob der Selbstbehalt unterschritten ist, vom bereinigten Nettoeinkommen auszugehen ist. Die monatliche Raten, die Ihr Bruder nun an den Auftraggeber zahlt, können hierbei nicht berücksichtigt werden.

Jedenfalls aber kann Ihr Bruder die Pfändung vermeiden, sofern Ihm von seinem Einkünften nicht mehr als 989,- Euro verbleiben. Ob eine Berufung hierauf ggü. dem kreditgebenden Auftraggeber sinnvoll ist, ist freilich dann fraglich, wenn Ihr Bruder von diesem wirtschaftlich abhängig ist und zu befürchten steht, dass bei Berufung auf die Pfändungsfreigrenze evtl. Aufträge entzogen werden.

Als letzter Weg bleibe freilich noch, sich mit der geschiedenen Ehegattin über eine Aussetzung des Unterhalts bzw. eine Verminderung zu einigen für den Zeitraum, für den es bei Ihrem Brunder knapp wird.

Im Übrigen kenne ich den Grund nicht, weshalb vor Gericht noch gestritten wird. Möglicherweise ergibt sich aber auch aus dem noch zu erwartenden Urteil eine Besserung der Situation Ihres Bruders.

Ich hoffe, Ihnen eine erste Orientierung verschafft zu haben. Bei Unklarheiten fragen Sie nach.

Mit freundlichen Grüßen

Andreas Scholz, RA

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Experte für Scheidungsrecht

Andreas Scholz