Kapitalabfindung aus Betrieblicher Altersversorgung
Dezember 23, 2009 | 30,00 EUR | beantwortet von Dr. Dr. Danjel-Philippe Newerla
Ich beziehe seit drei Jahren meine Betriebsrente, die ich zu
ca. 80% als Rentenleistung und zu ca. 20% als Kapitalabfindung gewählt habe.
Seit einem Jahr lebe ich getrennt und meine Frau und ich wollen den Vermögensausgleich und den Unterhalt vom Scheidungsverfahren abkoppeln.
Ich habe in einer Vermögensaufstellung, die der Notar in eine
Scheidungsfolgevereinbarung einbringt, auch die Kapitalleistung aus der Betrieblichen Altersversorgung aufgelistet, also als Vermögen. Meine Frau wird unsere Immobilie übernehmen und
mir, unter Anrechnung der bei mir bleibenden Vermögenswerte,
einen noch verbleibenden Ausgleich zahlen.
Meine Fragen:
Kann ich sichergehen, dass die Kapitalabfindung nicht noch einmal beim Versorgungsausgleich auftaucht, und wenn ja, es
durch Vorlage der Scheidungsfolgevereinbarung, nicht mehr zu
einer Anrechnung kommt?
Wenn das Gericht dennoch die Kapitalzahlung als Versorgung,
und nicht als Vermögen betrachtet, wie könnten wir es in die Scheidungsfolgevereinbarung hineinbingen, um eine Doppelanrechnung zu vermeiden?
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank zunächst für Ihre Anfrage!
Nachfolgend möchte ich gerne unter Berücksichtung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts zu Ihren Fragen wie folgt Stellung nehmen:
Zu 1.) Kann ich sichergehen, dass die Kapitalabfindung nicht noch einmal beim Versorgungsausgleich auftaucht, und wenn ja, es
durch Vorlage der Scheidungsfolgevereinbarung, nicht mehr zu
einer Anrechnung kommt?
Bei der Scheidungsfolgenvereinbarung handelt es sich um eine spezielle Form des Ehevertrages. In einem solchen Ehevertrag kann auch der Versorgungsausgleich geregelt werden. Sofern eine solche ehevertragliche Regelung vorliegt und der ihr Vertrag bzw. die Scheidung von Vereinbarung wirksam ist, ist das Gericht hieran auch grundsätzlich gebunden
und die Durchführung des normalen Versorgungsausgleichs, also nach dem gesetzlichen Leitbild, ist dann ausgeschlossen.
Wenn also die Kapitalabfindung bereits im Rahmen der Scheidung von Vereinbarung beim Versorgungsausgleich berücksichtigt wurde, darf diese grundsätzlich nicht doppelt berücksichtigt werden, sofern dies in der Scheidungsfolgenvereinbarung so festgeschrieben ist.
Zu 2.) Wenn das Gericht dennoch die Kapitalzahlung als Versorgung,
und nicht als Vermögen betrachtet, wie könnten wir es in die Scheidungsfolgevereinbarung hineinbingen, um eine Doppelanrechnung zu vermeiden?
Es sollte in der Scheidungsfolgenvereinbarung klar und deutlich herausgestellt werden, dass die Kapitalzahlung dem Versorgungsausgleich entzogen ist.
Insoweit sollen sie noch mal mit dem von Ihnen beauftragten Notar sprechen, damit dieser eine entsprechende Formulierungen die Scheidungsfolgenvereinbarung mit aufnehmen kann.
Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:
Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann.
So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können natürlich gerne über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen.
Ich wünsche Ihnen noch ein angenehmes Weihnachtsfest!
Mit freundlichem Gruß
Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt
Heilsbergerstr. 16
27580 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de
Tel. 0471/3088132
Fax. 0471/57774
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