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Frag einen Rechtsanwalt zum Thema Mietrecht

Wohnungsgeberbescheinigung Einzug in eine neue Wohnung

Wohnungsgeberbescheinigung Einzug in eine neue Wohnung

ich bin in eine neue Wohnung eingezogen und die Hausverwaltung hat mir bei Einzug eine Wohnungsgeberbestätigung übergeben.

darin stand:
- die neue Wohnanschrift
- mein Einzugsdatum
- mein Name und
- als Wohnungsgeber die Adresse der Hausverwaltung mit Unterschrift

Das Bürgerbüro verlangt in der Bescheinigung zusätzlich den Namen und die Anschrift des Wohnungseigentümers.
Es handelt sich um eine Eigentumswohnung.
Die Hausverwaltung sagt: nach §19 Abs.3 müssen nur die o.g. Angaben vom Wohnungsgeber gemacht werden.
Wohnungsgeber sei die Hausverwaltung. Sie vertrete schließlich den Wohnungseigentümer, der im Übrigen nicht die Weitergabe seiner Anschrift wünscht.

Wer hat Recht?


Stefan Steininger

Sehr geehrter Fragesteller,

auf Grund der neuen Gesetzteslage besteht noch keine gesicherte Rechtsprechung.

Wohnungsgeber ist, wer einem anderen eine Wohnung tatsächlich zur Benutzung überlässt. Wohnungsgeber ist der Eigentümer oder Nießbraucher als Vermieter der
Wohnung. So lautet die allgemeine Definition.

ME ist die Hausverwaltung nur Bevollmächtigter und nicht Wohnungsgeber. Sie kann damit zwar die Bescheinigung ausstellen, aber nur für den wahren Vermieter, den Eigentümer.

Für Sie bedeutet dies aber, das Sie dem Bürgerbüro mitteilen sollten, dass eine andere Bescheinigung nicht erstellt wird (§ 19 II BMG).

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Experte für Mietrecht

Stefan Steininger